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KomNet-Wissensdatenbank

Muss eine neun- oder elfstündige Ruhezeit nicht mehr nachtragen werden?

KomNet Dialog 13719

Stand: 15.06.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

In den Hinweisen zu den Sozialvorschriften ist unter Pkt 8.5 letzter Absatz zum Thema Nachtrag von Ruhezeiten folgendes geschrieben: "Für ungeteilte tägliche Ruhezeiten, die sich nicht über einen vollständigen Kalendertag erstrecken, besteht keine Bescheinigungspflicht und damit auch keine Nachtragspflicht." Bedeutet dieser Satz, dass ich meine neun- oder elfstündige Ruhezeit nicht mehr nachtragen muss?

Antwort:

Der von Ihnen zitierte Leitfaden "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr"  (www.bag.bund.de/cae/servlet/contentblob/35324/publicationFile/907/Leitfaden_Rechtsvorschriften.pdf)  ist zwischen den für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder abgestimmt, u.a. mit dem Ziel, ein bundeseinheitliches Verwaltungshandeln aller Aufsichts- und Kontrollbehörden zu gewährleisten. Der von Ihnen angesprochene Aspekt ist unter der Nr. 8.5 umfassend aufgeführt.

Sofern anhand der vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Bescheinigungen, die der Fahrer im Rahmen seiner Mitführpflicht im Falle einer Kontrolle vorzulegen hat, die täglichen Ruhezeiten nachvollziehbar sind, wird eine unterlassene Nachtragung von den Kontrollbehörden in Deutschland nicht beanstandet.

Sollten Sie oder Ihre Fahrer jedoch auch Fahrten ins Ausland durchführen, so ist der Nachtrag nach Artikel 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85 dringend zu empfehlen.