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Ist die Herstellung eines Annex XIV-Stoffes mit einer Verwendung gleichzusetzen und ebenfalls zulassungspflichtig?

KomNet Dialog 13716

Stand: 18.05.2011

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Chemikalien > Zulassungs- und Beschränkungsverfahren

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Frage:

Guten Tag, Substanzen aus Annex XIV der REACH-Verordnung unterliegen ab einem bestimmten Datum einer Zulassungspflicht für eine Verwendung. Ist die Herstellung eines Annex XIV-Stoffes mit einer Verwendung gleichzusetzen und ebenfalls zulassungspflichtig?

Antwort:

Gemäß Artikel 56 dürfen Stoffe in Anhang XIV nicht für eine Verwendung in Verkehr gebracht werden oder selbst verwendet werden, wenn für diese keine Zulassung beantragt wurde.

Im Umkehrschluss bedeuted das, dass der hergestellte Stoff nicht in Verkehr gebracht werden darf, also dass keine Abgabe an Dritte erfolgen darf, weder entgeltlich noch unentgeltlich. Nur mit Zulassung darf ein hergestellter Stoff auch in Verkehr gebracht werden. Eine eigene Verwendung des Stoffes durch den Hersteller bedarf ebenfalls einer Zulassungspflicht.