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Muss ein Sanitätsraum eingerichtet werden, wenn mit Fremdfirmen mehr als 100 Beschäftigte im Betrieb tätig werden? Wer ist dafür verantwortlich?

KomNet Dialog 13711

Stand: 17.05.2011

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Für Arbeiten in einem Betrieb, der selbst weniger als 100 Versicherte beschäftigt, werden Fremdfirmen beauftragt (Werkvertrag). Zusammen mit den Versicherten der beauftragten Fremdfirmen sind insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig an der Betriebsstätte anwesendend. Es bestehen branchenübliche, bedeutsame Unfall- und Gesundheitsgefahren. Muss ein Sanitätsraum (i.S.v. § 25 BGV A1) eingerichtet werden? Wer ist für die Einrichtung des Sanitätsraums verantwortlich, wenn von einer Fremdfirma mehr als 100 Beschäftigte gleichzeitig an der Betriebsstätte eingesetzt werden?

Antwort:

Wenn mehr als 100 Beschäftigte im Betrieb tätig werden und bedeutsame Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, muss ein Erste-Hilfe-Raum gemäß der Arbeitsstättenregel - ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" eingerichtet werden (www.baua.de/ASR/). Weitere Ausführungen erhalten Sie in der Regel - BGR A1 "Grundsätze der Prävention" (vgl. hierzu § 25; BGR A1 abrufbar unter http://publikationen.dguv.de).

Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten (§ 8 Arbeitsschutzgesetz).

Hierüber muss dann im Rahmen der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, welcher Arbeitgeber wofür verantwortlich ist.