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KomNet-Wissensdatenbank

Definitionsfragen zur REACH-Verordnung und zur ChemVerbotsV

KomNet Dialog 13665

Stand: 10.05.2011

Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Rollentypen

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Frage:

Ist die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen gemäß REACH-Verordnung zum Verkauf bereits ein Inverkehrbringen? Was bedeutet "Dritte" gemäß §3 ChemVerbotsV?

Antwort:

Ist die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen gemäß REACH-Verordnung zum Verkauf bereits ein Inverkehrbringen?


Nach Artikel 3 Nr. 12 der REACH-Verordnung ist Inverkehrbringen wir folgt definiert:

"Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen;"

D. h. gemäß Artikel 3 Nr. 12 ist die Abgabe und auch bereits das Bereitstellen eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisse bereits als Inverkehrbringen definiert. Dies ist darüber hinaus unabhängig davon, ob die Abgabe oder die Bereitstellung entgeltlich oder unentgeltlich ist. Soweit wir Ihre Situation von hier aus beurteilen können, ist Ihre Frage damit mit "Ja" zu beantworten.


Was bedeutet "Dritte" gemäß § 3 ChemVerbotsV?


Ihre zweite Teilfrage kann mit §3 Absatz 2 der ChemVerbotsV beantwortet werden:


"(2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Satz 1 gilt nicht

1. für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stoffe und Zubereitungen sowie

2. für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen."

D.h. Dritter ist in diesem Fall jeder außer Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten. Sollten Sie an Dritte liefern, so sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen zu beachten.