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Dürfen Druckluftleitungen aus nicht leitfähigem Material im Ex-Bereich verlegt und betrieben werden?

KomNet Dialog 13613

Stand: 18.06.2012

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Dürfen Druckluftleitungen aus nicht leitfähigem Material (z.B. PVC) mit einem Duchmesser kleiner 25mm im Ex-Bereich (ATEX EXII 2G) verlegt und mit einem Druck von kleiner 8 bar betrieben werden.

Antwort:

Wenn die in Rede stehenden Druckluftleitungen aus nicht leitfähigem Material -wie z.B. PVC- sind, können diese durch Reibung oder infolge betrieblicher Vorgänge aufgeladen werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Gasstrom, hier Druckluft,  Feststoffpartikel oder Flüssigkeitströpfchen enthält. Die Bewegung reiner Gase oder Gasgemische erzeugt i.d.R. keine oder nur eine geringe Aufladung.

Gemäß Ziff. 3 der TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" www.baua.de/trbs dürfen Gegenstände oder Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen nicht gefährlich aufgeladen werden. Derartige Gegenstände oder Einrichtungen sind z.B. Rohre, Behälter, Folien, Anlagen- und Apparateteile, einschließlich eventueller Beschichtungen oder Auskleidungen, aber auch textile Gegenstände, wie z.B. Schlauchfilter. Andernfalls muss das Annähern eines Gegenstandes oder einer Person an gefährlich aufgeladene Oberflächen von Gegenständen oder Einrichtungen sicher vermieden werden. Stellt diese Annäherung die einzige Möglichkeit dar, eine zündwirksame Entladung auszulösen, kann in den Zonen 1 und 2 auf weitere Maßnahmen verzichtet werden, solange keine stark ladungserzeugenden Prozesse, wie im vorliegenden Fall die Aufladung durch Feststoffpartikel oder Flüssigkeitströpfchen, vorliegen.
Der Gebrauch von Gegenständen oder Einrichtungen aus isolierenden Materialien in explosionsgefährdeten Bereichen ist dann zu vermeiden.

Können Gegenstände oder Einrichtungen aus leitfähigen oder ableitfähigen Materialien nicht eingesetzt werden, sind Maßnahmen gegen gefährliche Aufladungen zu treffen. Mögliche Maßnahmen sind z.B. leitfähige oder ableitfähige Beschichtungen, leitfähige Fäden in Textilien, Oberflächenbegrenzungen oder auch sicher wirkende organisatorische Maßnahmen.

Zur Vermeidung von Büschelentladungen ist die Größe der Fläche isolierender Gegenstände (Rohrleitungen) gemäß den in der TRBS 2153 unter Nummer 3.2.1 bzw. 3.2.2 aufgeführten Abmessungen zu begrenzen.

Ob die hier genannten Oberflächenbegrenzungen zur sicheren Vermeidung einer statischen Aufladung ausreichend sind, ist im Rahmen einer Gefährdungsermittlung gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz, unter Verwendung der Tabellen 1a oder 1b TRBS 2153 zu prüfen. Für die Explosionsgruppe IIA wird für Zone 2 in Spalte 1 der v.g. Tabellen angegeben, dass Maßnahmen nur erforderlich sind, wenn erfahrungsgemäß zündwirksame Entladungen, z.B. durch Verunreinigungen der Druckluft, auftreten.