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Ist es grundsätzlich verboten, einen Spritzstand in einem Keller unter Erdgleiche zu montieren?

KomNet Dialog 13560

Stand: 22.06.2012

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Ist es grundsätzlich verboten, einen Spritzstand (Umgang mit brennbaren Substanzen - Lackieren) in einem Keller zu montieren, also unter der Erdgleiche? Gibt es z.B. technische Möglichkeiten, die den sicherheitstechnischen Einbau gewährleisten könnten?

Antwort:

"Ein Spritzstand ist der Stand, in dem sich das zu beschichtende Werkstück während der Spritzarbeiten innerhalb eines mit einer Absaugwand versehenen und bis auf die offene Zugangsseite geschlossenen Bereiches befindet. Das Werkstück ragt nicht über den Spritzstand hinaus. Die offene Zugangsseite ist Einlassöffnung für die Zuluft und Zugang für den Lackierer. Der Lackierer steht während der Spritzarbeiten vor der offenen Zugangsseite. Das zu beschichtende Werkstück befindet sich zwischen Lackierer und Absaugwand. Der Spritzstrahl wird in Richtung zur Absaugwand aufgetragen mit einer Abweichung von nicht mehr als etwa 30° zur Mittelachse." Aus BGI 740 (http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgi740.pdf).
Bei den Anforderungen der BGI 740 wird zwischen Lakierräumen und Lakiereinrichtungen unterschieden. Lakiereinrichtungen sind Spritzkabinen, -stände, -wände und andere Einrichtungen (z.B. Spritzroboter). Diese müssen mit Absaugeinrichtungen ausgerüstet sein, die ein Austreten von Spritz- und Sprühnebeln aus dem Arbeitsbereich verhindern (siehe auch EN 12215, EN 13355).

"Lackierräume sollten in eingeschoßigen Gebäuden untergebracht werden; in mehrgeschoßigen Gebäuden sollten sie im
obersten Geschoß eingerichtet werden."

"Grundsätzlich sind in Lackierräumen und feuergefährdeten Betriebsstätten mindestens zwei, möglichst an entgegengesetzten Wänden liegende Ausgänge erforderlich.
Auch in anderen Räumen, z.B. Fertigungsräumen, mit einzelnen Ständen, Wänden und Kabinen zum Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen - siehe auch Anhang 1, Verarbeitungsfall 3, 4, 6, 8 – sollte wegen der erhöhten Brandlast durch bereitgestellte Beschichtungsstoffe und Ablagerungen von Beschichtungen sowie der schnellen Brandausbreitung ein zweiter Ausgang vorgesehen werden.
Bei kleinen, ebenerdigen Lackierräumen kann anstelle des zweiten Ausganges auch ein Fenster als Notausgang vorgesehen werden. Dieses muss immer zugänglich sein und nach außen aufschlagen. Zum leichten und raschen Verlassen des Lackierraumes können in diesem Fall auch Steighilfen eingebaut werden."

Ein generelles Verbot von Spritzständen in Kellerräumen ist daraus nicht abzuleiten.
Zu beachten sind aber auch die in der TRGS 510 getroffenen Regelungen bezüglich der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Dort finden sich auch weitergehende Regelungen zur Lagerung von entzündbarer Flüssigkeiten, insbesondere in Anlage 3 und Anlage 7 der TRGS 510 www.baua.de/trgs

Neben den arbeitsschutzrechlichen Anforderungen (z.B. Brand-, und Explosionsschutz, Fluchtwege, Lüftung, Beleuchtung, Gefahrstofflagerung) muss ggf. auch das Baurecht beachtet werden. Hierzu kann u.U. eine Nutzungsänderung erforderlich sein. Sprechen Sie bitte Ihre zust. Bauaufsichtsbehörde an.