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Müssen nach Umbau und Renovierungsarbeiten in einer Kinderkrippe Gefahrstoffmessungen veranlasst werden?

KomNet Dialog 13406

Stand: 01.04.2011

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen

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Frage:

Nach dem Umbau und Renovierungsarbeiten in einem Gebäude soll in einem kleinen Bereich eine Kinderkrippe eingerichtet werden. Der Raum wurde mit einem neuen Bodenbelag, neuem Wand- und Deckenanstrich und neuer Einrichtung versehen. Müssen vor Einzug der Kinder noch diverse Messungen gemacht werden, wie z. B. Ausdünstung des Bodenbelags, Malerfarbe u.ä.? Können Sie mir mitteilen, welche Messungen das genau sind?

Antwort:

Weder die für Kindertageseinrichtungen maßgebliche Unfallverhütungsvorschrift GUV-V S2 "Kindertageseinrichtungen" noch die Gefahrstoffverordnung berücksichtigen diesen speziellen Fall.

Gerüche von neuen Materialien sind nach Renovierungsarbeiten allerdings völlig normal. Sie sollten jedoch nach spätestens einem Jahr abgebaut sein. In dieser Zeit sollte für eine ausreichende und regelmäßige Lüftung gesorgt werden.

Eine Messung ist deshalb nicht zwangsläufig notwendig. Messungen sollten jedoch unbedingt dann durchgeführt werden, wenn sich Verdachtsmomente für gesundheitsbeeinträchtigende Stoffe ergeben (z.B. Übelkeit, Kopfschmerzen oder andere andauernde Symptome). Ggf. können solche Messungen auf Anfrage von dem zuständigen Unfallversicherungsträger (http://www.dguv.de/inhalt/BGuUK/index.jsp) oder dem städtischen Gesundheitsamt durchgeführt werden. Da Ihrer Anfrage keine weitergehenden Informationen zu den verwendeten Produkten zu entnehmen sind, sollten Sie sich für die Beantwortung von Detailfragen bei vorliegendem Verdacht an diese Institutionen wenden und dann möglichst auch die verwendeten Produkte benennen. Anhand dieser Informationen können dann ggf. bereits Aussagen zu den verwendeten Stoffen getroffen bzw. die evtl. notwendigen Messungen gezielter durchgeführt werden.

Um die Problematik jedoch bereits im Vorfeld des Umbaus bzw. der Renovierung auszuschließen, sollte bei der Auftragsvergabe vertraglich vereinbart werden, dass nur unbedenkliche Stoffe in den Bodenbelägen bzw. Farben verwendet werden. Dies sollte nach Abschluss der Arbeiten von dem Auftragnehmer auch schriftlich bestätigt werden.

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter http://publikationen.dguv.de/ angeboten.
Arbeitsschutzvorschriften sowie weitere Rechtsvorschriften können Sie unter www.arbeitsschutz.nrw.de/Service/rechtsvorschriften/index.php (--> Rechtsvorschriften Arbeitsschutz) oder www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16032 aufrufen.