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Kann die Verantwortlichkeit gemäß § 8 ASiG durch eine Pflichtendelegation geändert werden?
KomNet Dialog 13307
Stand: 15.06.2012
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Nach § 8 Abs. 2 ASiG unterstehen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Ist dieses Unterstellungsverhältnis aufgrund einer ordnungsgemäßen Delegation gem. § 13 Abs. 2 ArbSchG aufhebbar?
Antwort:
Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, dass die Fachkräfte einer Person zugeordnet werden, die für den Arbeitsschutz uneingeschränkt verantwortlich ist. Unterhalb des Leiters eines Betriebes sind die verantwortlichen Personen für den Arbeitsschutz nicht mehr voll verantwortlich. Würde z. B. die Unterstellung der Fachkräfte auf einen Leiter eines Betriebsteiles delegiert, müsste dieser sich in Fragen der Arbeitssicherheit mit andern Teilbetriebsleitern abstimmen. In Streitfällen müsste dann der Leiter des Betriebes entscheiden.
Der Gesetzgeber hat daher entschieden, dass die Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte zumindest dem Leiter des Betriebes unterstellt sein müssen, aber auch zugelassen, dass die Fachkräfte Personen der Unternehmensleitung unterstellt werden können, die Vorgesetzte des Leiters des Betriebes sind.
Eine Unterstellung der Betriebsärzte und der Sicherheitsfachkräfte unterhalb der Ebene „Leiter des Betriebes“ ist nicht möglich, auch nicht durch Delegation nach § 13 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes.
Quelle: Kommentar zum § 8 Arbeitssicherheitsgesetz von Kliesch/Nöthlichs/Wagner