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Kann die Verantwortlichkeit gemäß § 8 ASiG durch eine Pflichtendelegation geändert werden?

KomNet Dialog 13307

Stand: 15.06.2012

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Nach § 8 Abs. 2 ASiG unterstehen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Ist dieses Unterstellungsverhältnis aufgrund einer ordnungsgemäßen Delegation gem. § 13 Abs. 2 ArbSchG aufhebbar?

Antwort:

Nach § 8 Absatz 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes unterstehen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unmittelbar dem Leiter des Betriebs.

Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, dass die Fachkräfte einer Person zugeordnet werden, die für den Arbeitsschutz uneingeschränkt verantwortlich ist. Unterhalb des Leiters eines Betriebes sind die verantwortlichen Personen für den Arbeitsschutz nicht mehr voll verantwortlich. Würde z. B. die Unterstellung der Fachkräfte auf einen Leiter eines Betriebsteiles delegiert, müsste dieser sich in Fragen der Arbeitssicherheit mit andern Teilbetriebsleitern abstimmen. In Streitfällen müsste dann der Leiter des Betriebes entscheiden.
Der Gesetzgeber hat daher entschieden, dass die Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte zumindest dem Leiter des Betriebes unterstellt sein müssen, aber auch zugelassen, dass die Fachkräfte Personen der Unternehmensleitung unterstellt werden können, die Vorgesetzte des Leiters des Betriebes sind.

Eine Unterstellung der Betriebsärzte und der Sicherheitsfachkräfte unterhalb der Ebene „Leiter des Betriebes“ ist nicht möglich, auch nicht durch Delegation nach § 13 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes.

Quelle: Kommentar zum § 8 Arbeitssicherheitsgesetz von Kliesch/Nöthlichs/Wagner