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Führt das Tragen von PSA dazu, dass eine Pflichtuntersuchung auf Toluol und Xylole nach ArbmedVV zur Angebotsuntersuchung wird? Müssen Messergebnisse zum Nachweis der Einhaltung des AGW vorliegen?

KomNet Dialog 13258

Stand: 18.06.2015

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

In der ArbmedVV Anhang 1 wird eine Pflichtuntersuchung auf Toluol und Xylole beschrieben, wenn der AGW nicht eingehalten wird, oder, sobald die Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine direkter Hautkontakt nicht ausgeschlossen ist. 1) kann davon ausgegangen werden, dass wenn bestimmungsgemäß entsprechende PSA (hier chemikalienundurchlässige Handschuhe) getragen wird, eine Pflichtuntersuchung nicht nötig ist, und nur eine Angebotsuntersuchung erfolgen muß ? 2) Wenn keine Meßwerte vorliegen, und Arbeiten ohne spezielle Absaugung, z.B. arbeiten mit Xylol -und Toluolhaltigen Lösemitteln im Reiniger- egal wie lange- durchgeführt werden immer eine Pflichtuntersuchung zu erfolgen hat, da ja keine Meßungen durchgeführt werden muß? 3) Wenn Lackierungen mit 1,6 Diisocyanathalttigen Lacken durchgeführt werden, und es liegen keine speziellen Messungen vor, die Lackierungen werden in engen Räumen durchgeführt, bei der nicht sichergestellt werden kann, dass die Absaugung der Lackierhalle greift, die MA tragen FFP3 Masken (Adflow-Masken), müssen hier Pflichtuntersuchungen nach G 27 (Isocyanate) durchgeführt werden?

Antwort:

Aus Anhang 1 der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) gilt folgendes:

Toluol, Xylol: hier ist Pflichtvorsorge erforderlich, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder bei hautresorptiven Gefahrstoffen eine Gefährdung durch direkten Hautkontakt besteht. Ansonsten reicht eine Angebotsvorsorge.

Isocyanate: Eine Pflichtuntersuchung ist erforderlich, wenn regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder die Luftkonzentration von 0.05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird. Ansonsten reicht eine Angebotsuntersuchung.

Ob diese Anforderungen eingehalten werden, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls über die Gefährdungsbeurteilung beantwortet werden.

So muss der Arbeitgeber beispielsweise zur Beantwortung Ihrer ersten Frage genau begründen, dass trotz Tragens von Handschuhen nicht doch eine Gefährdung durch Hautkontakt entstehen kann. Bei der Beantwortung dieser Frage sollten neben der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt auch die betroffenen Arbeitnehmer, der für den Bereich zuständige Sicherheitsbeauftragte und der Betriebs- bzw. Personalrat eingebunden werden.
 
Die Ergebnisse müssen nachvollziehbar sein und einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden standhalten können.