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Ab welcher Höhe sollte eine arbeitsmedizinische Untersuchung für Arbeiten mit Absturzgefahr angeboten werden?

KomNet Dialog 13247

Stand: 19.07.2022

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

In der DGUV Information 250-449/BGI 504-41 wird von Arbeiten auf Brücken, Masten, Türmen etc gesprochen und es werden arbeitsmedizinische Untersuchungsanlässe genannt. Wie ist das bei Montagearbeiten im Metallbau: ab welcher Höhe (ohne Absturzsicherung) sollte hier eine arbeitsmedizinische Untersuchung erfolgen? Die SIFA sprach von Arbeiten ab 1 Meter? In welchen Vorschriften finde ich hierzu nähere Informationen?

Antwort:

Wie Sie zutreffend ausgeführt haben, sind in den Auswahlkriterien für spezielle arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" (BGI 504-41) keine quantitativen Höhenangaben genannt.


Relevante Kriterien sind im Grunde genommen zwei Punkte:


1. Es werden Tätigkeiten in den unter BGI 504-41 Punkt 4  genannten Arbeitsbereichen ausgeübt

und

2. Es besteht erhöhte Absturzgefahr, weil bei der Tätigkeit nicht ständig ein Schutz gegen Absturz besteht,  z.B. bei einem Standortwechsel, der nicht durch Persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsgeschirr) gegen Absturz geschützt ist .


Gemäß Ziffer 2.1 "Schutz vor Absturz" des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung i.V.m. der ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen besteht grundsätzlich dann eine Absturzgefahr, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist.


Absturzgefahren, die Absturzsicherungsmaßnahmen erfordern, können aber auch bereits bei geringeren Höhen als 1 m vorliegen. Z.B. besteht gemäß der DGUV-Vorschrift 38 "Bauarbeiten" grundsätzlich Absturzgefahr unabhängig von der Absturzhöhe an

- Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

- Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann.


Arbeitsschutzrechtlich sind stets vorrangig Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz zu treffen.

Nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass sich während der Tätigkeit Situationen nicht vermeiden lassen bei denen Absturzgefahr besteht,  geht die BGI 504-41 davon aus, dass arbeitsmedizinische Untersuchungen zu veranlassen sind.