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Kann man eine unvollständige Maschine mit Einbauerklärung in Betrieb nehmen, wenn bei der Vervollständigung (Integration in eine Altanlage) die Anforderungen der BetrSichV gelten?

KomNet Dialog 13188

Stand: 19.06.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

Wir haben eine unvollständige Maschine (Rollgang) durch einen Unterlieferanten mit Einbauerklärung geliefert bekommen. Da die Erweiterung der bestehenden Rollgänge keine wesentliche Veränderung im Sinne des GPSG darstellt, haben wir als Betreiber die Anforderungen nach BetrSichV anzuwenden. Ist es richtig, dass wir die unvollständige Maschine mit Einbauerklärung nach BetrSichV absichern können und die Modernisierung der bestehenden Rollgänge keines CE-Verfahrens bedarf? D.h. kann man unvollständige Maschinen mit Einbauerklärung in Betrieb nehmen, wenn bei der Vervollstädnigung (Integration in eine Altanlage) die Anforderungen der BetrSichV gelten?

Antwort:

Sofern durch den Einbau der Rollganges in eine bestehende Maschine keine wesentliche Veränderung vorliegt, so können die formellen Anforderungen der Maschinenrichtlinie RL 2006/42/EG unberücksichtigt bleiben.


Der Einbau des Rollganges hat unter Beachtung der vom Hersteller gemäß Art. 13 Abs. 1 b) RL 2006/42/EG mitzuliefernden Montageanleitung zu erfolgen. Zudem ist auf Basis Ihrer Risikobeurteilung/Gefahrenanalyse im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 3 Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- zu prüfen, ob nicht noch weitere Maßnahmen zu berücksichtigen sind.


Die an den 'neuen' Rollgang zu stellenden materiellen Anforderungen ergeben sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr.1 BetrSichV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Maschinenverordnung (9.GPSGV) aus Anhang I der RL 2006/42/EG.


Die umgebaute Maschine darf den Arbeitnehmern zur Benutzung erst wieder bereit gestellt werden werden, wenn eine befähigte Person sie gemäß § 10 BetrSichV auf ihren sicheren Zustand hin geprüft und für in Ordnung befunden hat.