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KomNet-Wissensdatenbank

Welcher Lärmexpositionspegel ist bei Events in den angrenzenden Betrieben einzuhalten?

KomNet Dialog 13167

Stand: 02.03.2011

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Lärmmessungen, Grenzwerte

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Frage:

Es gibt auf dem Betriebsgelände verschiedene Geschäfte und Counter. Mehrmals im Jahr finden Events statt, bei denen mehrere Bühnen errichtet werden, auf denen Darbietungen (z.B. Musik) stattfinden. Welchen (arbeitsmäßig zumutbaren) Schallpegel gilt es bei den o.a. Events für die MitarbeiterInnen einzuhalten? Gelten hierfür die ehemals in der Literatur genannten 70 dB(A) für gemischte Tätigkeiten?

Antwort:

Lärm von Freizeitanlagen (Anlagen, die von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt werden, z.B. Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze, Musikdarbietungen auch auf Anlagen, die sonst der Sportausübung dienen) ist Freizeitlärm. Lärm von Freizeitanlagen, die nicht unter die 18. BImSchV fallen, wird nach der Freizeitlärmrichtlinie des jeweiligen Bundeslandes beurteilt. Als Hilfe zur Beurteilung wird in manchen Fällen auch die TA-Lärm herangezogen (http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/hauptlaermquellen/sportlaerm.html).

Bei Ihrer Fragestellung handelt es sich um eine immissionschtzrechtliche Angelegenheit. KomNet Moderne Arbeit ist ein kostenloses Beratungsangebot, das Ihnen bei der Planung und Durchführung von ganzheitlichen und präventionsorientierten Maßnahmen der Arbeitsgestaltung, des Arbeitsschutzes und der Qualifizierung praxisnahe "Hilfe zur Selbsthilfe" geben möchte. Wir bitten um Verständnis, dass wir zu immissionschutzrechtliche Angelegenheiten nur allgemeine Hinweise geben, aber keine nähere Beratung anbieten können. 

Ansprechpartner bei Lärmproblemen durch Einwirkung von Freizeitlärm sind
- Betreiber der Anlage, Einrichtung (Veranstalter),
- Kommune und
- Umweltamt