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Muss ich für eine "alte" Pumpe eine Gesamtbetrachtung gemäß ATEX vornehmen, also eine neue Konformitätsbewertung für das Gesamtsystem?
KomNet Dialog 13102
Stand: 15.06.2012
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)
Dialog
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Ich betreibe eine Pumpe, die noch nicht der ATEX Richtlinie unterlag als Sie erstmalig in Verkehr gebracht wurde. Die Pumpe wurde nun durch ein neues Getriebe mit Kupplung und Motor erneuert / instandgesetzt. Für das Getriebe, den Motor und die Kupplung liegen jeweils einzelne ATEX Zertifikate der Hersteller vor. Muss ich für die "alte" Pumpe nun eine Gesamtbetrachtung gem. ATEX vornehmen, also eine neue Konformitätsbewertung für das Gesamtsystem. Oder reicht es aus, "nur" eine Zündquellenanalyse der Pumpe und der Schnittstellen zu den Neugeräten durchzuführen und eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch die benannte und anerkannte befähigte Person nach §14 Abs. 6 BetrSichV zu veranlassen? Entspricht dieser Umbau einem neuen Inverkehrbringen oder handelt es sich um eine erhebliche Modifizierung der Pumpe, oder kann dies als Instandsetzung der Pumpe beurteilt werden?
Antwort:
Die prüfende Stelle entscheidet zugleich darüber, ob nach den vor ATEX gültigen Vorschriften die Pumpe ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist und ob sie überhaupt weiterverwendet werden darf. Es ist nämlich - auch ohne eine Instandsetzung - der Nachweis zu führen, dass nicht nur die elektrische Seite, sondern die Konstruktion insgesamt nicht zu einer Zündquelle werden kann.
Bei älteren Pumpen ist dieser Nachweis nicht einfach zu führen, da u.a. ein Heißlaufen ausgeschlossen werden muss. Dies ist praktisch nur möglich, wenn baugleiche oder bauähnliche Pumpen auf dem Markt sind, die die strengeren ATEX-Kriterien erfüllt haben.
Auf die TRBS 1201 - Teil 3 "Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV" www.baua.de/trbs weisen wir hin.