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Muss für einen Laser der Klasse 4, der durch Kapselung des Gesamtgerätes als Laser der Klasse 1 eingestuft ist, ein Laserschutzbeauftragter bestellt werden?
KomNet Dialog 13089
Stand: 28.12.2021
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > Laser
Frage:
Muss für einen Laser der Klasse 4, der durch Kapselung des Gesamtgerätes als Laser der Klasse 1 eingestuft ist, ein Laserschutzbeauftragter bestellt werden? Wenn dieser mit Klasse 1 gekennzeichnete Laser (gekapselter Klasse 4-Laser) an eine andere Firma verliehen wird, benötigt dann die Entleiher-Firma ebenfalls einen Laserschutzbeaufragten oder kann diese Aufgabe der Laserschutzbeauftragte der Verleiherfirma abdecken?
Antwort:
Zu Teil 1 der Frage:
Gemäss § 5 "Fachkundige Personen" der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4, einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.
Die DGUV Vorschrift 11 "Laserstrahlung" verpflichtet den Unternehmer unter § 6 für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 Sachkundige als Laserschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen. (Anm.: die DGUV Vorschrift 11 wurde zurückgezogen).
Bei der Einteilung in die Laserklassen wird die Gefährdung der Augen besonders berücksichtigt, denn wenn Auge oder Haut in gleicher Weise bestrahlt werden können, ist das Auge in der Regel das gefährdetere Organ.
Die Klassifizierung erfolgt nach DIN EN 60 825-1 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien". (Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 11, hier § 2)
In der v. g. Durchführungsanweisung wird bei der Einteilung der Laser in Klassen stets die zugängliche Laserstrahlung als Einstufungskriterium genannt.
In dem in der Frage beschriebenen Fall (Klasse 1 Laser) ist also eine Bestellung eines Laserschutzbeauftragten nicht notwendig, so lange der Laser der Klasse 4 nicht zugänglich ist, also solange wie Beschäftigte die Gerätekapselung nicht entfernen müssen (z.B. für Justagearbeiten, Instandhaltung etc.).
Zu Teil 2 der Frage:
Für den Einsatz von gekapselten Laser-Einrichtungen der Laserklasse 1 und 2 ist kein Laserschutzbeauftragter zu bestellen.
Sofern durch die Einhausung/Kapselung eines Lasers der Laserklasse 4 die zugängliche Laserstrahlung reduziert wird und hierdurch die gesamte Lasereinrichtung in die Laserklasse 2 oder niedriger eingeordnet ist, kann auf die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhausung/Kapselung der Lasereinrichtung nicht entfernt wird. Sobald die Einhausung/Kapselung entfernt wird, ist der Laser in die Laserklasse 4 einzuordnen und die Vorgaben der Bestellung eines Laserschutzbeauftragten ist erforderlich und darüber hinaus sind alle weiteren Vorschriften für den Umgang mit Lasern der Laserklasse 4 einzuhalten.
Beispielsweise bei Wartungs-/Reparatur- oder vergleichbaren Arbeiten, bei denen die Einhausung/Kapselung entfernt wird, ist die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten erforderlich, weil die zugängliche Laserstrahlung in diesen Fällen im Bereich der Laserklasse 4 liegt.
Werden die Wartungsarbeiten von einer externen Firma ausgeführt und die Kapselung entfernt und gleichzeitig ein Zugegensein von firmeneigenen Beschäftigten ausgeschlossen ist, muss nur die Wartungsfirma einen Laserschutzbeauftragten bestellt haben, der für die Umsetzung der vorgeschriebenen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung und der entsprechenden Technischen Regeln zur v. g. Verordnung sorgt.
Dabei ist insbesondere von der Wartungsfirma sicherzustellen, dass nach der Durchführung der Wartungsarbeiten die Lasereinrichtung wieder der Klassen 1 zuzuordnen ist.
Dies erfolgt in vergleichbaren Fällen praktischerweise durch eine Freigabe mit entsprechender Dokumentation.
Hinweise:
Auf die Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz gemäß § 8 der OStrV und § 8 der DGUV Vorschrift 11 weisen wir hin.
Auf die Informationen der BG ETEM zum Thema Laserstrahlung weisen wir ebenfalls hin.