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Gilt eine Umgangsgenehmigung nach Strahlenschutzverordnung auch bei einer Betriebsteilung?

KomNet Dialog 12976

Stand: 18.06.2012

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Zu einem früheren Zeitpunkt wurde dem Unternehmen XY eine Umgangsgenehmigung nach Strahlenschutzverordnung erteilt. Nachträglich wurde das Unternehmen XY in mehrere GmbHs aufgeteilt, die alle der Muttergesellschaft XY unterstellt sind. Müssen nun für die Tochtergesellschaften neue Umgangsgenehmigungen beantragt werden oder ist die alte Umgangsgenehmigung auch für die nun existierenden Tochtergesellschaften gültig? Bereits im Voraus vielen Dank für Ihre Auskunft.

Antwort:

Nach § 7 Strahlenschutzverordnung –StrlSchV bedarf jeder, der selbständig und selbstverantwortlich mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgeht, einer Genehmigung. Die strahlenschutzrechtliche Genehmigung ist auch personengebunden, da sie von der Zuverlässigkeit des Adressaten abhängt. Bei einer Betriebsteilung werden im beschriebenen Fall neue GmbHs gegründet. Die Betriebsteilung hat zudem auch haftungsrechtliche Konsequenzen. Jede der einzelnen Töchter der Betriebsteilung ist haftungsrechtlich autark.


Somit ist es im beschriebenen Fall so, dass die existierende Genehmigung, sofern der Genehmigungszweck noch besteht, nur für das Mutterunternehmen gilt.


Die neu gegründeten Tochterunternehmen als neue juristische Personen müssen selbst eine entsprechende Umgangsgenehmigung beantragen und damit den Nachweis erbringen, dass sie selbst die Voraussetzungen des § 9 StrlSchV erfüllen.

Auf die Informationen unter www.arbeitsschutz.nrw.de/Themenfelder/strahlenschutz/index.php weisen wir hin.