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Fragen zur Herstellung von Kalkmilch aus gebrannten Kalk

KomNet Dialog 12717

Stand: 03.01.2011

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Zwischenprodukte

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Frage:

Herstellung Kalkmilch aus gebrannten Kalk Von Branchenunternehmen wurde uns mitgeteilt, dass Kalkmilch unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nicht registrierungspflichtig ist. Die Verwendung unserer Kalkmilch betrifft zwei Betriebsbereiche: a) Müllverbrennung - Rauchgasreinigung Bei der Rauchgasentschwefelung durchläuft die angesetzte Kalkmilch einen quasi-kontinuierlichen Prozess, indem die Kalkmilch lediglich in einem Vorlagebehälter gehalten wird, bevor diese in der Rauchgasreinigung zu CaSO4 reagiert. Der anfallende Gips ist als Abfall eingestuft. Nach bisheriger Information ist unter diesen Voraussetzungen keine Registrierung notwendig (Begründung: nicht isoliertes Zwischenprodukt) b) Klärwerk Abwasser pH-Einstellung Beim Einsatz im Klärwerk wird die angesetzte Kalkmilch aus dem Vorlagebehälter zur pH-Einstellung direkt in das Abwasser dosiert und gelangt somit über das Abwasser in Form von Ca2+-Ionen (die in größerer Konzentration bereits im Abwasser enthalten sind) in den Vorfluter Rhein. Hier stellt sich die Frage, ob die Begründung eines nicht isolierten Zwischenproduktes auch beim Klärwerk angewandt werden kann? Vielen Dank für die Bearbeitung meiner Anfrage.

Antwort:

Zur Beantwortung Ihrer Frage ist zunächst einmal die Definition eines (nicht isolierten) Zwischenproduktes relevant. Zwischenprodukte sind in Artikel 3 Ziffer 15 wie folgt definiert: „Zwischenprodukt: Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend "Synthese" genannt)“.
Weitere Konkretisierungen dieser Definition sind in den Leitlinien zur Registrierung und in der Definition von „Zwischenprodukt“ laut Übereinkunft von Kommission, Mitgliedstaaten und ECHA vom 4. Mai 2010 zu finden.

Zwischenprodukte müssen also immer in andere Stoffe umgewandelt werden (im Sinne einer Synthese) um der Definition des Zwischenproduktes zu genügen; das Ziel ist die Herstellung (und Vermarktung) des anderen Stoffes. Da diese Stoffe dann (in aller Regel) registriert werden müssen, werden an Zwischenprodukte nur geringe Anforderungen bzgl. der Registrierungspflichten gestellt (im Falle des nicht-isolierten Zwischenproduktes sind sogar keine zu erfüllen).

In beiden von Ihnen beschriebenen Fällen können wir keine bewusste Synthese im Sinne von REACH erkennen. Zwar wird die Kalkmilch zu anderen Stoffen umgesetzt, diese Umsetzung geschieht jedoch nicht zum Zwecke der Synthese der dabei entstehenden Stoffe (mit dem sich anknüpfenden Inverkehrbringen oder der eigenen Verwendung der Stoffe); Zweck der Umwandlung ist vielmehr die Reinigung bzw. Neutralisation des Rauchgases bzw. der Abwässer.

Selbst wenn man hier eine Synthese im Sinne der Definition des Zwischenproduktes unterstellen würde, so werden in beiden Fällen Abfälle erzeugt (CaSO4 und das neutralisierte Abwasser). Schaut man sich die Definition von Abfall in Art. 2 Abs. 2 an, so lautet diese:

„Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt nicht als Stoff, Zubereitung oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung.“

Abfall ist also kein Stoff im Sinne von REACH. Da Zwischenprodukte in andere Stoffe umgewandelt werden müssen und Abfall kein Stoff ist, kann es sich bei der Kalkmilch auch aus diesem Grund nicht um ein Zwischenprodukt handeln.

Zusammenfassung:
Die von Ihnen verwendete Kalkmilch fällt in beiden Fällen leider nicht unter die Definition eines (nicht isolierten) Zwischenproduktes. Begründet werden muss dies damit, dass Sie die Kalkmilch nicht zur Synthese eines anderen Stoffes verwenden (das Ziel ist nicht die Herstellung des anderen Stoffes). Die Kalkmilch unterliegt somit den Registrierungspflichten nach REACH (Art. 6).