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Was bedeutet bei Flucht und Rettungsplänen der Begriff "aktuell"?
KomNet Dialog 12493
Stand: 03.04.2017
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen
Frage:
Was bedeutet bei Flucht- und Rettungsplänen, dass sie aktuell sein müssen? Muss das Datum der Erstellung des Planes auf dem Plan ablesbar sein? Muss der Name des Erstellers sichtbar sein?Wenn, ja welche Vorschrift gibt das her? Muss zudem eine Legende zur Erklärung der Symbole auf dem Plan vorhanden sein?
Antwort:
Sowohl die nationalen als auch die auf europäischer Ebene erlassenen Arbeitsschutzvorschriften sind darauf ausgerichtet das eigenverantwortliche Handeln der Arbeitgeber zu stärken. Das hat zur Folge, dass Vorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes vermehrt Schutzziele vorgeben, ohne dass dem Arbeitgeber konkret vorgeschrieben wird, wie diese Schutzziele zu erreichen sind.
Mögliche Gefährdungen und nötige Maßnahmen des Arbeitsschutzes muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen. Dabei kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die in der Arbeitsstättenregel ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" genannten Anforderungen unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Belange eigenverantwortlich mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes umsetzen muss.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Flucht- und Rettungsplan noch aktuell ist, können auch die laut DUDEN www.duden.de für den Begriff "aktuell" zu verwendenden Synonyme "auf dem neuesten Stand, auf der Höhe der Zeit" herangezogen werden.
Hinsichtlich der weiteren Anforderungen an einen Flucht- und Rettungsplan sind Abschnitt "6 Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen" sowie Anlage 3 der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu beachten.
Anlage 3 beinhaltet einen Mustervordruck eines Flucht- und Rettungsplanes mit Legende sowie Angabe des Planerstellers
Die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung für den Flucht- und Rettungsplan obliegt stets dem unter § 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) genannte Personenkreis, im Zweifelsfall der Arbeitgeber selbst.
Bei Einhaltung der Arbeitsstättenregeln - ASR ist davon auszugehen, dass die in der ArbStättV gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen (§ 3a ArbStättV).
Ein Abweichen von Regeln und Erkenntnissen ist in der Gefährdungsbeurteilung stets zu begründen.