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Sind Röntgengeräte, die nach § 4 RöV anzeigebedürftig sind, von der Prüfpflicht durch Sachverständige (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV) befreit?

KomNet Dialog 12464

Stand: 15.06.2012

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

Sind Röntgengeräte, die nach § 4 RöV anzeigebedürftig sind, von der Prüfpflicht durch Sachverständige (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV) befreit?

Antwort:

Röntgengeräte, die nach § 4 Röntgenverordnung - RöV anzeigebedürftig sind, sind nicht von der Prüfpflicht durch Sachverständige (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV) befreit. Mit einer Wiederholungsprüfung soll gewährleistet werden, dass die Röntgeneinrichtungen dem Stand der Technik entsprechen. Hierbei ist es egal, ob eine Röntgeneinrichtung gem. § 3 RöV Genehmigungspflichtig ist oder nur einer Anzeige gem. § 4 RöV bedarf. Die Zeitabstände für die Sachverständigenprüfungen sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV auf längstens 5 Jahre festgeschrieben, hierbei wird die sicherheitstechnische Funktion und der Strahlenschutz überprüft. Eine Befreiung bzw. Verlängerung der Prüffrist ist nur nach § 33 Abs. 6 RöV möglich. Hierbei ist aber nachzuweisen, dass der Schutz von Beschäftigten, Patienten und Dritter gewährleistet ist. Dies erfordert in der Regel besonders fachkundiges Personal sowie besondere Schutzausrüstungen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Link zur Strahlenschutzverordnung