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Ist für die Benutzung der z.B. für Schulungen/Präsentationen verwendeten üblichen Laser-Pointer der Klasse 2 eine Unterweisung durch den Arbeitgeber erforderlich?

KomNet Dialog 12340

Stand: 30.12.2021

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > Laser

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Frage:

Ist für die Benutzung der z.B. für Schulungen/Präsentationen verwendeten üblichen Laser-Pointer der Klasse 2 eine Unterweisung durch den Arbeitgeber erforderlich bzw. eine Betriebsanweisung zu erstellen?

Antwort:

Gemäß der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) sind Beschäftigte, bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung, vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, und sofort bei wesentlichen Änderungen der gefährdenden Tätigkeit zu unterweisen.

In § 8 Abs. 1 der OStrV werden Inhalte und Informationen zur Unterweisung genannt. Die Unterweisung ist durch den Arbeitgeber dann vorzunehmen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der OStrV ergeben hat, dass eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz vorliegt.


Nach § 8 Abs. 3 DGUV Vorschrift 12 "Laserstrahlung" hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Versicherte, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 anwenden oder die sich in Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 aufhalten, über das zu beachtende Verhalten unterwiesen worden sind.


Die Durchführungsanweisungen zu § 8 führt aus, dass die Unterweisungen entsprechend § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" durchzuführen sind. Sie sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu wiederholen und zu dokumentieren. Die Unterweisung hat das Ziel, die Versicherten über die Gefahren der Laserstrahlung zu informieren und sie mit den vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut zu machen, damit Schädigungen durch Laserstrahlung verhindert werden. Inhalt der Unterweisung sollte also sein:

Laserstrahlung und ihre Gefahren, Wirkung der Laserstrahlung auf das Auge, sonstige Gefährdungsmöglichkeiten und Nebenwirkungen, Schutzvorschriften und betriebliche Anweisungen, Verhalten im Laserbereich, Schutzmaßnahmen und -einrichtungen am Arbeitsplatz, Benutzung von Körperschutzmitteln, Kontrolle baulicher und apparativer Schutzvorrichtungen, Verhalten im Schadensfall.

Halten sich Versicherte nur kurzzeitig in Laserbereichen auf und befinden sie sich in Begleitung einer hierzu beauftragten Person, genügt eine Kurzunterweisung ohne Aufzeichnung.


Hinweis:

Zu den Aufgaben des Laserschutzbeauftragten gehört u. a. die Mitwirkung bei der Unterweisung der Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen über Gefahren und Schutzmaßnahmen.


In die Entscheidung, ob eine Betriebsanweisung in schriftlicher Form erstellt wird, ist neben den Kriterien, z. B. Vorgaben in Unfallverhütungsvorschriften - oder Regeln, Tätigkeiten mit Gefahr- oder Biostoffen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, in nicht unwesentlichem Maße die betriebliche Erfahrung zu berücksichtigen. Als Hilfskriterien sind z.B. zu nennen:

- Qualifikation der Beschäftigten,

- wie technisch aufwendig ist das Arbeitsmittel,

- sind Betriebsstörungen absehbar.


Ziel des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung ist es, die Eigenverantwortung des Arbeitgebers für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu stärken. Der Gefährdungsbeurteilung kommt daher eine besondere Bedeutung zu.


Fazit: Wenn der Arbeitgeber im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss gelangt, dass die Unterweisung der Beschäftigten anhand der Bedienungsanleitung und Warnhinweise des Laserpointers ausreichend ist, ist eine Betriebsanweisung nicht erforderlich.


Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.