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Welche Transportvorschriften nach dem ADR muss man für eine radioaktive Quelle "ß-Strahler (63Ni), 550MBq, eingebaut in ein Ionenmobilitätsspektrometer", berücksichtigen?

KomNet Dialog 12267

Stand: 09.08.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen

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Frage:

Transport von radioaktiven Stoffen: Welche Transportvorschriften nach dem ADR muss man für eine radioaktive Quelle "ß-Strahler (63Ni), 550MBq, eingebaut in ein Ionenmobilitätsspektrometer" berücksichtigen? Die Quelle ist in einem verschraubten Teflonkorpus eingebaut, der dann noch in einem Metallgehäuse installiert ist. Alle Öffnungen zur Quelle sind zum Transport verschlossen. Der Transport soll innerhalb der EU (Großbritannien nach Deutschland) in einem Mietwagen selbst transportiert werden. Zum Transport der Quellen wurde das folgende Verfahren dürchgeführt: - Freimessen des Gerätes von allen Seiten ( jeweils 3 mal mit entsprechenden Hintergrundmessungen: es kann keine auch nur minimale erhöhte Strahlung außerhalb des Gerätes gemessen werden). - Verpackung des Gerätes in eine Aluminiumkiste - Dokumentation dieser Messung als Anhang zum Begleitschreiben - Das Begleitschreiben enthält die Beschreibung der Quelle und deklariert das Ganze als freigestelltes Versandstück nach UN2911 - Ein Aufkleber UN 2911 kommt auf die Kiste Stimmt diese Vorgehensweise mit dem aktuellen ADR überein?

Antwort:

Wer radioaktive Stoffe befördert, muss strahlenschutzrechtliche und gefahrgutrechtliche Vorschriften beachten. Im Hinblick auf den Strahlenschutz sind das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlensschutzverordnung (StrlSchV) zu nennen.

Die Transportsicherheit wird durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und in den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR 2019 ) geregelt.

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/gefahrgut-recht-vorschriften-strasse.html


Im ADR sind die gefährlichen Güter in Klassen eingeteilt, wobei die radioaktiven Stoffe zur Klasse 7 gehören.

 

Eine Nickel-63 Quelle mit 550 MBq in einem Ionenmobilitässpektrometer kann nach den ADR-Vorschriften als freigestelltes Versandstück befördert werden. Somit wird für die Beförderung keine Genehmigung nach § 27 StrlSchG benötigt. Eine Umgangsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 StrlSchG ist aufgrund der Überschreitung der Freigrenze jedoch erforderlich und zwingender Bestandteil der Beförderungspapiere. Aus dem Strahlenschutzrecht ist man somit mit Blick auf die Beförderung nicht komplett raus.

 

Die wichtigsten Vorschriften des ADR 2019, die beim Transport einer Nickel-63 Quelle mit 550 MBq zu berücksichtigen sind, sind im ADR unter folgenden Rand-Nummern niedergelegt:

 

1.1.3.6  Freistellungen im Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden

 

1.7     Allgemeine Vorschriften der Klasse 7  

              1.7.1.5     Besondere Vorschriften für die Beförderung freigestellter Versandstücke

 

2.2         Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

              2.2.7        Klasse 7: Radioaktive Stoffe

 

5.2.1     Kennzeichnung von Versandstücken

              5.2.1.7     Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7

 

5.3.1     Anbringen von Großzetteln (Placards)

              5.3.1.1.3 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7

 

5.4.1.1 Allgemeine Angaben die im Beförderungspapier enthalten sein müssen

 

8.1.4     Feuerlöschausrüstung

 

8.1.5.2 Sonstige Ausrüstungen und persönliche Schutzausrüstung  

 

Die in der Frage aufgeführten Vorgehensweise bei der Beförderung des Nickel-63 Strahlers stimmt mit den Vorschriften des ADR 2019, unter Beachtung folgender Hinweise, überein:

 

-  Der Strahler kann nach UN 2911 „Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück - Instrumente oder Fabrikate“ befördert werden.


-  Auf der Außenseite muss das Versandstückes mit der Bezeichnung „UN 2911“ und mit der Identifikation des Absenders und Empfänger gekennzeichnet werden (5.2.1.7.1 und 5.2.1.7.2).

 

-  Die Dosisleistung an der Außenfläche des Versandstückes darf max. 5 µSv/h betragen und in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Außenfläche des Produktes max. 0.1 mSv/h.

 

- Der Ionenmobilitässpektrometer ist mit der Kennzeichnung „Radioactive“ zu versehen (2.2.7.2.4.1.4 b).

 

-  Das Beförderungspapier, welches der Fahrer mitzuführen hat, muss mindestens die UN-Nummer, mit der Angabe „UN“ und dem Namen und die Adresse des Absenders und des Empfängers enthalten (5.4.1.1.1 a, g und h). Ferner sollte das Nuklid und die Aktivität angegeben werden.

 

-  Die Fahrzeugausrüstung besteht mindestens aus einem 2 kg - Feuerlöscher, einer Warnweste für jedes Mitglied der Besatzung, Unterlegkeil, Handlampe und zwei Warndreiecke oder Warnblinkleuchten. Bei Fahrzeugen über 3,5 t sind weitere Feuerlöscher notwendig.

 

-  Die Beschäftigten sind über Strahlengefahren und zu beachtende Schutzmaßnahmen zu unterweisen, ein Unterweisungsprotokoll ist anzufertigen. Es wird empfohlen, eine Kopie des Unterweisungsprotokoll bei der Beförderung mitzuführen.