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Wie ist der Begriff "Beschäftigung" bei einer Tätigkeit nach § 15 Strahlenschutzverordnung definiert?

KomNet Dialog 12134

Stand: 14.06.2012

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Wie ist der Begriff "Beschäftigung" bei einer Tätigkeit nach § 15 Strahlenschutzverordnung definiert? (Wer in fremden Anlagen unter seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt...). Bsp.: Eine Firma mit einer gültigen Genehmigung nach § 15 StrlSchV möchte einen Mitarbeiter, der bei einer anderen Firma (besitzt keine § 15 Genehmigung) angestellt ist, über seine Firma in fremde Kontrollbereiche entsenden. Ist es dann legitim, mit diesem Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag als freier Mitarbeiter oder eine Beschäftigung im Rahmen eines 400-Euro Vertrages zu schliessen? Ist er damit dann auch bei dieser Firma beschäftigt und darf über diese Firma dann in Kontrollbereichen tätig werden?

Antwort:

Genehmigungspflichtig nach § 15 Strahlenschutzverordnung – StrlSchV ist nur der Unternehmer/Arbeitgeber, nicht auch die Person, die unter seiner Aufsicht tätig wird. Der Begriff der Beschäftigung bezieht sich hier auf die unter der Aufsicht des Unternehmers/Arbeitgebers stehenden Personen (Arbeitnehmer i.S. des § 2 Arbeitsschutzgesetz-ArbSchG).

Der Antragsteller des Unternehmens/Arbeitgebers ist Strahlenschutzverantwortlicher gemäß § 31 Abs. 1 StrlSchV .


Wenn der Inhaber einer gültigen Genehmigung nach § 15 StrlSchV einen Mitarbeiter eines anderen Unternehmens, die selbst keine Genehmigung nach § 15 StrlSchV besitzt, in einen fremden Kontrollbereich entsenden möchte, liegt ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - AÜG vor. Hierbei bedarf auch die Firma, welche den Arbeitnehmer überlässt, einer Genehmigung nach § 15 StrlSchV.

Verleiher von Arbeitskräften bedürfen einer Genehmigung nach § 15 StrlSchV, da das Direktionsrecht nicht vollständig auf den Entleiher übergeht.


Für den Fall, dass Sie eine Person als freien Mitarbeiter (siehe hierzu Satz 2) mit einem Auftrag betrauen wollen, gilt dieser selbst als Unternehmer und benötigt daher eine Genehmigung nach § 15 StrlSchV.


Die Möglichkeit der Onlinebeantragung, Antragsunterlagen und weitere Informationen bietet die Arbeitsschutzverwaltung NRW unter www.arbeitsschutz.nrw.de/Service/antraege_online_stellen/antraege-formulare-strahlenschutz/index.php an.