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Sind wir überhaupt Importeur oder fallen wir unter den Bereich Forschung/Entwicklung?
KomNet Dialog 12005
Stand: 21.09.2010
Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Rollentypen
Frage:
Unser Unternehmen ist im Anlagenbau tätig und uns werden von Kunden aus der ganzen Welt Versuchsprodukte zugesendet (hauptsächlich Granulate und andere Schüttgüter), die wir in unserem Technikum auf verschiedenste Fördereigenschaften testen. Die Produkte enthalten oft registrierungspflichtige Monomere oder andere gefährliche Stoffe. Unser Problem ist, dass wir nur sehr schlecht einschätzen können, wieviel und welches Produkt wir im Laufe eines Jahres zugesendet bekommen und somit auch nicht ermitteln können, ob ein gefährlicher Stoff 1t/a überschreitet. Wie geht man in diesem Fall vor? Sind wir laut dieser Beschreibung überhaupt Importeur, oder fallen wir unter den Bereich Forschung/Entwicklung? Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort:
Zunächst muss festgestellt werden, in welche Kategorie die Versuchsprodukte im Sinne von REACH fallen. Granulate und andere Schüttgüter sind entsprechend den Begriffsbestimmungen nach Artikel 3, Nummern 1 bis 3 der REACH-Verordnung den Gemischen zuzuordnen.
Wenn Sie diese Versuchsprodukte aus nicht-EU-Ländern erhalten, dann gelten Sie als Importeur, falls der Hersteller keinen Alleinvertreter für relevante Stoffe nach Artikel 8 ernannt hat. Zu berücksichtigen sind also zunächst nur Stoffe aus nicht-EU-Ländern, für die es keinen Alleinvertreter gibt.
Dann müssen Sie feststellen, ob die Menge eines bestimmten Stoffes, der in diesen Versuchsprodukten aus nicht-EU-Ländern enthalten ist, in einem Jahr die Menge von einer Tonne überschreitet. Dies können Sie nur durch Studium der Sicherheitsdatenblätter und entsprechende Rückfragen beim Hersteller in Erfahrung bringen. Insbesondere im Falle der Monomere (die Polymere selbst sind ja nicht registrierungspflichtig) kann das zugegebenermaßen sehr schwierig werden!
Es muss auch geprüft werden, ob andere Ausnahmeregelungen in Betracht kommen.
- Wenn das Versuchsprodukt als Abfall deklariert ist, ist es nach Artikel 2 , 2 ausgenommen.
- Wenn der Stoff ursprünglich aus der EU stammt, dann in ein nicht-EU-Land exportiert wurde und nun von Ihnen importiert wird, ist dieser als Reimport nach Artikel 2, 7c von der Registrierungspflicht befreit.
- weitere Ausnahmen entsprechend Artikel 2 der REACH-Verordnung.
Nur wenn die Menge eines Stoffes, der in den Versuchsprodukten enthalten ist, trotz der obigen Ausnahmen die Grenze von 1 Tonne pro Jahr überschreitet, wäre der Stoff registrierungspflichtig. Allerdings gibt es in REACH nach Artikel 9 eine Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD).
Die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Punkt 22 gibt folgendes vor:
Produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: mit der Produktentwicklung oder der Weiterentwicklung eines Stoffes als solchem, in Zubereitungen oder Erzeugnissen zusammenhängende wissenschaftliche Entwicklung, bei der zur Entwicklung des Produktionsprozesses und/oder zur Erprobung der Anwendungsmöglichkeiten des Stoffes Versuche in Pilot- oder Produktionsanlagen durchgeführt werden.
Man kann davon ausgehen, dass Ihre Prüfungen der Fördereigenschaften unter diese Definition fallen, sofern die Produkte danach der Abfallverwertung zugeführt und nicht in Umlauf gebracht werden.
Damit wäre nur eine entsprechende PPORD-Meldung an die Chemikalienagentur zu richten. Dafür sind nur wenige Angaben nötig. Allerdings erhebt die ECHA für solche Meldungen Gebühren.
Mit einer erfolgreichen PPORD-Meldung ist man dann für zunächst 5 Jahre von der Registrierungspflicht befreit.