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Muss der Arbeitgeber Beschäftigten in einem Pflegeheim Impfungen anbieten und die Kosten übernehmen?

KomNet Dialog 11952

Stand: 15.06.2012

Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Impfkosten

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Frage:

Meine Frage bezieht sich aus die Kostenübernahme für Impfungen durch den Arbeitgeber. Ich bin seit 6 Monaten in einem Pflegeheim beschäftigt. Zu meinen Aufgaben gehört es auch, die kontaminierte Wäsche im offenen Container für die Abholung durch die Reinigungsfirma in einem gesonderten Raum bereitzustellen. Als einziger Arbeitsschutz stehen uns Latexhandschuhe zur Verfügung. Da wir den Inhalt der Container auch manchmal umladen müssen, finde ich das etwas wenig. Bis zum heutigen Tag habe ich keine Impfung gegen Hepatitis erhalten bzw. von der Pflegeleitung "grünes Licht" für eine Übernahme der Kosten. Der Besuch der Betriebsärztin bzw. die Einstellungsuntersuchung fand 2 Monate nach Arbeitsantritt statt. Es gab die Empfehlung, eine solche Impfung vornehmen zu lassen. Vom Arbeitgeber wurden meine Kolleginnen und ich abgewiesen mit dem Ratschlag, selbst die Kosten zu übernehmen. Mein Hausarzt gab mir den Rat zu klagen. Wie komme ich jetzt zu meinem Recht?

Antwort:

Entsprechend der DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.6 Betreiben von Wäschereien  handelt es sich bei Krankenhauswäsche grundsätzlich um mindestens infektionsverdächtige Wäsche. Demzufolge sind neben den in der im Kapitel 2.6 genannten Anforderungen auch die Vorschriften der Biostoffverordnung - BioStoffV und der entsprechenden technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe - TRBA sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV einzuhalten.


Regelungen sind insbesondere in der TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ aufgeführt.


Sie führt ausdrücklich die „Behandlung infektionsverdächtigen bzw. infektiösen Materials in Wäschereien (unreine Seite)“ als mögliche Kontaktquelle mit biologischen Arbeitsstoffen auf.

Unter Punkt 7.2 „Umgang mit benutzter Wäsche“ wird Näheres zur sicheren Handhabung der Wäsche gesagt. U. a. wird auf das Einsammeln der Wäsche, den Transport von Wäschesäcken sowie das Befüllen der Waschmaschinen eingegangen.

Schutzmaßnahmen könnten hier z. B. sein:

- Kein Sortieren der Wäsche

- Sammlung der Wäsche in speziellen Behältern oder Säcken

- Geschlossener Transport

- Einrichtung von Schwarz-Weiß-Bereichen

- Händedesinfektion

- etc.

Zum Umgang mit benutzter Wäsche in Wäschereien siehe auch − Merkblatt der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik für Wäschereien mit Waschgut, von dem eine Infektionsgefahr für die Beschäftigten ausgeht (Best.-Nr. TA 2048) www.bgetem.de ,

− Robert-Koch-Institut www.rki.de : Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die Wäscherei und den Waschvorgang und Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien

- Anlage zu den Ziffern 4.4.3 und 6.4 der Richtlinie Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, Bundesgesundheitsblatt 38, 1995, S. 280-283 www.bbghev.de/ (pdf).

Relevant ist zudem die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung Tätigkeiten mit belasteter Wäsche ausgeführt werden, die im Anhang zur ArbMedVV aufgeführt sind, wie Tätigkeiten in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von behinderten Menschen einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann. 


Gemäß Teil 2 des Anhangs zur ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei biologischen Arbeitsstoffen, die in der dortigen Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird.


Die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes, dazu zählt auch eine Impfung gemäß ArbMedVV, darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz).

Welche Gefährdungen konkret bestehen und welche Maßnahmen zu treffen sind, kann nur im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Diese ist mit Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber zu erstellen.


Sofern eine Mitarbeitervertretung/Betriebsrat vorhanden ist, sollten Sie diese ansprechen.