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Was ist bezüglich REACh zu beachten, um den gebundenen Formensand nach dem recyclen in einem mineralischem Bindemittel einstzen zu können?

KomNet Dialog 11846

Stand: 01.09.2010

Kategorie: Sichere Chemikalien > Begriffsbestimmungen > Rollentypen

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Frage:

Ein mit einem Kunstharz gebundener Formensand, wie er zum Gießen von Metallteilen verwendet wird, soll nach dem Guß recyclet werden. Das Kunstharz ist völlig verkohlt. Was ist bezüglich REACh zu beachten, um dieses Produkt in einem mineralischem Bindemittel einstzen zu können?

Antwort:

Der ursprüngliche Formensand ist als Naturstoff entsprechend Anhang V Punkt 7 der REACH-Verordnung von der Registrierungspflicht befreit. Das setzt voraus, dass der Sand (überwiegend als SiO2) nicht chemisch verändert wurde.

Wenn Sie den Sand nach dem Guss wiederverwenden wollen, so ist dies vermutlich (ohne Wissen um die genauen Abläufe) kein Recycling im Sinne der REACH-Verordnung, da der Sand gar nicht als Abfall deklariert wird (von einem Entsorgungsunternehmen abgeholt etc.).

Da das Kunstharz "völlig verkohlt" ist, können ggf. Rückstände als Verunreinigungen betrachtet werden. Zu untersuchen ist allerdings, ob diese Verunreinigungen zu einer neuen Bewertung des Stoffes führen können!

Der Sand kann nach dem Guss immer noch als Naturstoff (und damit von der Registrierungspflicht ausgenommen) betrachtet werden, wenn er nicht chemisch verändert wurde.

Hier wird es schwierig. Im Guidance Dokument zum Anhang V (deutsch, pdf-Datei, 301 kB) wird erläutert, dass ein Stoff dann nicht chemisch verändert wird, wenn die Erhitzung nur zur Entfernung von Feuchtigkeit erfolgt, was ja hier nicht der Fall ist. Der Gesetzestext selbst definiert in §3 (40) folgendermaßen:
"nicht chemisch veränderter Stoff: Stoff, dessen chemische Struktur unverändert bleibt, auch wenn er einem chemischen Verfahren oder einer chemischen Behandlung oder einer physikalischen mineralogischen Umwandlung, zum Beispiel zur Beseitigung von Verunreinigungen, unterzogen wurde"
Im Zweifelsfalle ist in erster Linie der Gesetzestext selbst ausschlaggebend.

Sie können daher davon ausgehen, dass der Sand auch nach dem Giessen in diesem Sinne chemisch unverändert (SiO2) bleibt und daher Artikel 2 Absatz 7 (Verweis auf Anhang V) anzuwenden ist und er damit von der Registrierungspflicht ausgenommen ist.