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Ist die Vorsorgeuntersuchung G42 für Betriebsschlosser durchzuführen?
KomNet Dialog 11734
Stand: 14.02.2014
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten
Frage:
Vorsorgeuntersuchung G42 Die ArbMedVV sowie BGI 504-42 schreibt die Vorsorgeuntersuchung G42 u.a. für Personen mit Tätigkeiten an Abwasseranlagen vor. Ist die G42 durchzuführen für Betriebsschlosser, die im Ausnahmefall (ca. 1 x pro Jahr) an den betrieblichen Sanitär-Abwasserleitungen arbeiten? Tätigkeiten sind dann z.B. Reparatur eines an einer Übergangsstelle auseinandergerutschten PVC-Rohres, Wiederbefestigung eines Urinales. Normalerweise werden solche Tätigkeiten bei Bedarf von einer externen Fachfirma ausgeführt.
Antwort:
Zur Anpassung an die ArbMedVV werden die BGI 504-ff -sofern noch nicht erfolgt- als Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge formuliert. Die Handlungsanleitung - Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" - BGI 504-42 konkretisiert die ArbmedVV. Sie finden diese Handlungsanleitung unter
(http://www.dguv.de/publikationen) nach Eingabe des Suchbegriffs "bgi 504-42".
Das bedeutet, dass vom Arbeitgeber stets mittels der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbMedVV) zu klären ist, welche Vororgemaßnahmen durchzuführen sind (Pflichtvorsorge) und welche anzubieten sind (Angebotsvorsorge).
Mit der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber ermitteln, ob die Beschäftigten an der konkreten Arbeitsstelle Tätigkeiten ausüben, die im Anhang Teil 2 der ArbMedVV aufgeführt sind, und somit eine Exposition möglich ist, die den Expositionsbedingungen der Tabelle im Anhang Teil 2 ArbmedVV entspricht.
Bei der Gefährdungsbeurteilung soll sich der Arbeitgeber vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen.
Bei der Beurteilung der Tätigkeit ist erforderlich, die Art des Betriebes bzw. Betriebsteiles in die Überlegung einzubeziehen. Es ist ein Unterschied, ob ein Betriebsschlosser ein verstopftes Abwasserrohr in einem Bürobetrieb repariert, in einer Kläranlage oder in einer anderen Einrichtung, in der mit besonderen biologischen Arbeitsstoffen zu rechnen ist, wie in einem Krankenhaus. Diese Informationen können wir Ihrer Frage nicht entnehmen.
Im Regelfall sind von der Untersuchung nach G 42 bzw. bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach Teil 2 im Anhang der ArbmedVV nur folgende Berufsgruppen angesprochen:
- Medizinisches Personal wie Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern
- Medizintechniker,
- Personal im Notfall- und Rettungsdienst
- Pflegepersonal in Alten- und Pflegeheimen
- Personal in der Kinderbetreuung und Erzieher
- Personal in der Tiermedizin oder Tierpflege
- Personal im Garten- und Landschaftsbau
- Wald- und Forstarbeiter; Jäger
- Mitarbeiter in der Abfallverwertung / Abwasserbetriebe
Aber auch ein Betriebsschlosser kann bei entsprechendem Tätigkeitsumfang und Kontaktmöglichkeiten (z.B. überwiegend eingesetzt in der Pathologie oder in Laboratorien, in denen infizierte Proben (Gewebe, Blut, Stuhl) untersucht werden) zu den Personen gehören, die verpflichtend arbeitsmedizinsich zu untersuchen sind.
Hat der Arbeitgeber keine Pflichtuntersuchungen zu veranlassen, "muss er den Beschäftigten Untersuchungen anbieten bei
a) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind,
b) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen;"