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Fragen zu den Transportbedingungen bei einem Zwischenprodukt.

KomNet Dialog 11597

Stand: 02.08.2010

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Zwischenprodukte

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Frage:

Wir lassen ein Fertigprodukt bei einem Lohnhersteller produzieren. Hierzu wird zu ca. 5 % ein Rohstoff benötigt, den wir selbst einkaufen und an diesen liefern lassen. Der Rohstoff hat das Symbol Xn und ist der Kategorie 2 zugeordnet und wird derzeit in 1000 ltr. SCHÜTZ-Container transportiert. Die Jahresmenge für den Rohstoff liegt bei 5.000 - 10.000kg. Unsere Fragen: Ist die Verpackungsart gemäß REACH unter Einhaltung der "Guidance for intermediates" weiter zulässig? Ist der Transport gemäß REACH so in Ordnung? Was hat der Lohnhersteller nach REACH noch weiter zu tun? Wie ist die Situation, wenn statt Container 200 ltr. Kunststofffässer verwendet würden?

Antwort:

Vorbemerkung:

Bezüglich REACH ist es zunächst wichtig zu überprüfen, ob es sich bei dem beschriebenen Stoff tatsächlich um ein sog. „Transportiertes isoliertes Zwischenprodukt“ handelt:

Ein “Zwischenprodukt” ist nach Art. 3 Abs. 15 REACH ein „(…) Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (…) nachstehend Synthese genannt (…)“.

Ein „Transportiertes isoliertes Zwischenprodukt“ ist nach Art. 3 Abs. 15 Nr. c ein „(…) Zwischenprodukt, das die Kriterien eines nicht-isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt und an andere Standorte geliefert oder zwischen diesen transportiert wird (…)“.

Sollten die Voraussetzungen zutreffen, sind die Datenanforderungen zur Registrierung von transportierten isolierten Zwischenprodukten dann wesentlich weniger umfangreich als zur „vollständigen“ Registrierung von Stoffen nach Art. 6. Allerdings ist nach Art. 18 Abs. 4 eine weitere Voraussetzung für diese vereinfachtes Registrierungsverfahren, dass die „(…) Synthese eines anderen Stoffes/anderer Stoffe aus diesem Zwischenprodukt an anderen Standorten unter (…) streng kontrollierten Bedingungen erfolgt (…)“.

zu Ihrer Anfrage:

Das genannte guidance for intermediates geht nicht genau auf konkrete Verpackungshersteller und -größen ein, weil der Transport unter das international geregelte Gefahrgutrecht fällt - ADR/RID, IMDG- oder IATA/ICAO-Codes -, und nach Art. 6 Abs. 1 die REACH Verordnung nicht für „(…) die Beförderung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Stoffe in gefährlichen Gemischen in Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschifffahrts-, See- oder Luftverkehr (…)“ gilt.

Es wird jedoch konkretisiert, was unter "streng kontrollierten Bedingungen" gemeint ist und damit auch Aussagen getroffen, was beispielsweise durch den Container sichergestellt und von Ihnen bei Ihren eingesetzten Containern geprüft werden muss: "Streng kontrollierte Bedingungen" sind demnach z. B.
• dass der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen ist,
• dass Verfahrens- und Überwachungstechnologien eingesetzt werden, um Emissionen und Exposition zu minimieren
• dass nur ordnungsgemäß ausgebildetes und zugelassenes Personal mit dem Stoff umgeht,
• dass bei Reinigungs- oder Wartungsarbeiten besondere Verfahren angewendet werden, bevor die Anlage geöffnet oder betreten wird,
• dass bei einem Unfall oder wenn Abfälle anfallen, Verfahrens- und/oder Überwachungstechnologien angewendet werden, um Emissionen und Exposition während Reinigungs- und Wartungsverfahren zu minimieren,
• dass die Verfahren für den Umgang mit Stoffen sorgfältig dokumentiert und streng überwacht werden.

Beim Transport muss u. a. sichergestellt werden, dass der Container nur kurzzeitig während des Füllens und Leerens geöffnet wird: "For example, isolated intermediate packaging and containers should only remain open for short periods during equipment filling and emptying (via hose lines, pipe joints), during sampling (transfer from one container to another container via closed sampler) and when performing cleaning and maintenance."

Was hat der Lohnhersteller nach REACH noch weiter zu tun?

Als Hersteller des transportierten isolierten Produktes sind Sie gefordert, vom Weiterverarbeiter (Lohnhersteller) eine Bestätigung zu erhalten, dass die oben genannten streng kontrollierten Bedingungen eingehalten werden. Die o. g. Beispiele können dazu dienen, beim Lohnhersteller zu klären und zu dokumentieren, ob der geforderte strikte Einschluss des transportierten isolierten Zwischenproduktes tatsächlich eingehalten wird.

Wenn die Bedingungen des strikten technischen Einschlusse jedoch nicht erfüllt werden, dann muss nach Art. 18 Abs. 4 eine Registrierung nach Art. 10 durchgeführt werden, d.h. das Registrierungsdossier muss alle dort geforderten Informationen enthalten und eine nach Art. 18 vereinfachte Registrierung ist nicht mehr möglich.