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Inwiefern sind wir verpflichtet, die Details des Endkunden an unseren Lieferanten und an Dritte weiterzugeben?
KomNet Dialog 11560
Stand: 13.07.2010
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Chemikalien > Zulassungs- und Beschränkungsverfahren
Frage:
Unser aussereuropäischer Lieferant hat über uns sein durch ihn vorregistriertes Produkt in die EU verkauft. Lieferbedingung ist "CIF Europäischer Hafen". Der Endkunde hat ebenfalls vorregistriert und tritt als Importeur auf. Der Lieferant fragt uns nun nach vollen Adress- und Kontaktdetails des Importeurs. Inwiefern sind wir nun (gesetzlich) verpflichtet, die Details des Endkunden an unseren Lieferanten offenzulegen? Weiterhin, wie verhielte es sich mit der Darlegungspflicht dieser Kundendetails an Dritte, wie z. B. die national zuständige Aufsichtsbehörde, wenn wir selber als Importeur auftreten. Zur Konkretisierung: Unser aussereuropäischer Lieferant hat wahrscheinlich über einen OR vorregistriert. Jedenfalls hat er uns informiert, dass eine Vorregistrierung vorgenommen worden sei. Er verkauft die Substanz aber an uns als Zwischenhändler, und wir liefern auf Basis CIF (also unverzollt) in die EU. Der Kunde selber hat die Substanz ebenfalls vorregistriert. Wir auch. Importeur ist hier nach unserem Verständnis also der Endkunde, da er verzollt. Nun fordert uns der Lieferant auf, die Kundendetails offenzulegen. Inwiefern sind wir dazu verpflichtet? Es könnte in Zukunft aber der Fall eintreten dass wir DDP liefern müssen, also selber Importeur würden. Inwiefern ändert dies unsere Infomationspflicht gegenüber dem Lieferanten? Desweiteren erhielten wir von einer nationalen Aufsichtsbehörde die Aufforderung, unsere Kundendetails für diejenigen Substanzen offenzulegen, fuer die wir als Importeur auftreten. (konkret : VROM-Inspectie directie Uitvoering programma milieu gevaarlijke stoffen, Rdam, Holland) Inwiefern ist man dazu durch REACh verpflichtet, wir empfinden dies als sehr sensitive Information die wir ungern an Dritte weitergeben. (Es geht uns darum, zu verstehen, wer jeweils Informationspflichten gegenüber wem hat.)
Antwort:
Vorbemerkungen:
1) Ein Ziel der REACh-Verordnung ist es, die Kommunikation in der Lieferkette zu verbessern und bereits hierdurch Risiken zu vermeiden. Daher sind zwei der Kerntitel der Verordnung der Kommunikation gewidmet. Titel IV "Informationen in der Lieferkette" und Titel V "Der Nachgeschaltete Anwender".
Betrachtet man Artikel 36, so wird klar, dass die zuständige Behörde alle Informationen zum REACh-Prozess einfordern kann. Daher beträgt die Aufbewahrungszeit für entsprechende Dokumente der einzelnen Unternehmen ("Legal Entities") unabhängig von ihrer Rolle 10 Jahre nachdem die REACh- Aktivität beendet wurde. Daraus folgt, dass alle Aktivitäten und Entscheidungen (wann, was, warum) im REACh-Prozess verwahrt werden müssen, um sie unverzüglich der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzeigen zu können.
2) Die Ermittlung der Rolle nach REACH hängt vom Materialfluss der einzelnen Stoffe ab (Art. 1, Nr.2 und Art. 3, Nr. 10 , 11 und 12). Das eröffnet Möglichkeiten, aber auch Schwierigkeiten. Eine davon ist, dass es einen Zwischenhändler als Begriff bei REACh gar nicht gibt. Also muss man sich z. B. als Händler, Importeur oder Nachgeschalteter Anwender positionieren.
zu Ihrer Anfrage:
Aus der konkretisierten Frage ergeben sich drei Rollen für drei Betriebe, die alle zur Sicherheit eine oder mehrere Vorregistrierungen vorgenommen haben. Das ist gut, wenn die Dokumentation dazu vorliegt und diese Stoff für Stoff nachvollziehbar erklärt. Nachfolgend geben wir Ihnen eine grobe Übersicht der Kommunikationspflichten, ohne hierbei ins Detail gehen zu können:
Der außereuropäische Lieferant muss die Vorregistrierung über einen OR dem Betrieb in der EU nachweisen, der das Material körperlich bekommt. Das kann der "Zwischenhändler" oder der Endverbraucher in diesem Dreieck sein. Das kann sogar parallel geschehen. Der Empfänger dieser Identifizierung des OR für den einen Stoff muss den OR befragen, ob der Sachverhalt stimmt. Bitte beachten Sie, diese Vorgänge unbedingt zu dokumentieren! Wenn diese Bestätigungen vorliegen, gelten die beiden Betriebe als nachgeschaltete Anwender. Die Registrierungspflichten entfallen - nicht aber die Kommunikationspflichten.
Da der "Zwischenhändler" das Material bekommt, zwischenlagert und an den Endkunden weiterverkauft, ist die Lage
nach REACh klar. Der Zwischenhändler ist der Importeur. Zollvorschriften sind für REACh nur für den Transitverkehr relevant,
weil REACh dann außen vor ist (siehe Art. 2, Nr. 1 b).
Wenn nun der Lieferant (das ist hier wohl der Betrieb außerhalb der EU: ex eu) nach Informationen fragt, sind diese sehr
beschränkt (denn er befindet sich außerhalb der EU und hat nach REACh keine Pflichten und Rechte). Wenn der Lieferant also über den OR hat vorregistrieren lassen, dann hat er mehr Bringschuld. Der Lieferant darf allerdings nach Anwendungen fragen, aber nicht nach den Namen des oder der Endkunden. Dies wird alles über den OR geschehen, denn der OR sitzt in der EU und hat entsprechende Pflichten und Rechte (Art. 8).
Wenn der Zwischenhändler selbst importiert, sollte er es dem Lieferanten (ex eu) mitteilen, damit dieser für diesen Teil der
Lieferungen die Kosten für den OR einsparen kann und bei der Registrierung für einen Stoff nicht doppelt gearbeitet wird. In diesem Fall kommt es auf "Fingerspitzengefühl" an, da vom Lieferanten möglicherweise viele Daten erfragt werden müssen.
Der Endkunde kann auch direkt ohne Zwischenhändler importieren und muss dann entsprechend vorgehen.