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In welcher Vorschrift ist geregelt, dass beim Betreiben eines bauartzugelassenen Vollschutzgerätes ein Strahlenschutzbeauftragter nicht zu bestellen ist?
KomNet Dialog 11529
Stand: 14.06.2012
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Ich habe gehört, dass beim Betreiben eines Bauartzugelassenen Vollschutzgerätes ein Strahlenschutzbeauftragter nicht zu bestellen ist. Wo ist dies jedoch in den Gesetzen zum Strahlenschutz zu finden?
Antwort:
"Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf auch nicht, wer ein Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung betreibt, wenn er die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vorher anzeigt und der Anzeige einen Abdruck des Zulassungsscheins beifügt. Im Falle der Anzeige des Betriebes eines Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung sind darüber hinaus Nachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 beizufügen." ...
Im Gegensatz zu Hochschutzgeräten und Schulröntgeneinrichtungen brauchen bei einem bauartzugelassenen Vollschutzgerät nicht die Nachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 beigefügt werden. Dies sind
Nr. 2: die für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten,
Nr. 3: die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz,
Nr. 4: sonst tätigen Personen mit den notwendigen Kenntnissen über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen
Für bauartzugelassenen Vollschutzgeräte bedarf es daher weder Strahlenschutzbeauftragter, die die Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, noch sonstigen Personal mit Kenntnissen nach § 18a Abs. 3 RöV. Auch die erstmalige Prüfung durch einen Sachverständigen muß erst fünf Jahre nach der ersten Inbetriebnahme erfolgen.
Gleichwohl müssen Arbeitnehmer, die mit dem Vollschutzgerät arbeiten, unterwiesen werden.