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Müssen Chemieschläuche wiederkehrend einer Druckprüfung unterzogen werden oder reicht eine Prüfung auf Beschädigungen und elektrische Leitfähigkeit, wenn die Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass das ausreichend ist?
KomNet Dialog 11510
Stand: 14.06.2012
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Leitungen unter innerem Überdruck
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Wir setzen Chemieschlauchleitungen (Type UTS bzw. UTD) u.a. an Filteranlagen in Gebäuden mit ausreichender Lüftung ein. Beim Betrieb ist ständig eine Person anwesend. Schlauchdaten: Durchmesser: DN25 - DN50 max. Betriebsdruck: 3 bar max. zugelassener Druck der Schläuche: 16 bar Länge der Schläuche: 0,5 m bis 3 m. Über die Schläuche werden lösemittelhaltige Produkte gepumpt (Flammpunkt 10 - 60 °C). Müssen diese Chemieschläuche unbedingt wiederkehrend einer Druckprüfung unterzogen werden? Oder reicht eine Prüfung auf Beschädigungen und elektrischer Leitfähigkeit aus wenn die Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass das ausreichend ist?
Antwort:
Schlauchleitungen stellen immer Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung dar. Sie können darüber hinaus ein überwachungsbedürftiges Anlagenteil (Rohrleitung) oder Teil einer überwachungsbedürftigen Anlage sein. Deshalb sind sie entweder nach Abschnitt 2 der BetrSichV (Grundanforderung) oder nach Abschnitt 3 der BetrSichV prüfpflichtig.
In Abhängigkeit der Einstufung sind Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend:
- Druckprüfungen (Festigkeitsprüfungen)
- Äußere Prüfungen (Zustanskontrollen) und
- Prüfungen der elektrischen Leitfähigkeit notwendig.
Ausführliche Erläuterungen zu den Prüfkriterien finden sich im Kapitel 7 des Merkblatt ´s T002 -Sicherer Einsatz von Schlauchleitungen (BGI 572). Das Merkblatt können sie unter http://bgcshop.jedermann.de bestellen.
Relevant sind in dem Zusammenhang noch die TRbF 50 "Rohrleitungen" und konkret Kapitel 9.4.5 der TRbF 20 "Läger" (= Druckprüfung alle 3 Jahre mit 1,3-fachen Nenndruck).
Hinweis: Weitere Anforderungen können sich aus dem Wasserhaushaltsrecht (WHG, VAwS) ergeben.