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Ist für den beschriebenen Dachausbau eine Unterdruckhaltung und eine 4-Kammer-Schleuse notwendig?

KomNet Dialog 11408

Stand: 08.07.2010

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Stäube

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Frage:

Bei einem Gebäude wurden für eine Schrägdachdämmung (Innenseite) künstliche Mineralfasermatten mit einem Ki-Wert von 11 verwendet. Ein Ausbau ist vorgesehen. Muss der Ausbau mit einer Unterdruckhaltung erfolgen? Ist z.B. eine 4-Kammer-Schleuse als Zugang zum Arbeitsbereich notwendig?

Antwort:

Bei einem Kanzerogenitätsindex KI von 11 und dem Vorliegen von WHO-Fasern ( Länge > 5µm, Durchmesser < 3µm und Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von 3 : 1) ist eine Einstufung bezüglich der krebserzeugenden Eigenschaften in die Kategorie 2 gegeben (siehe TRGS 905 Ziffer 2.3 Abs. 2 www.baua.de/trgs ).


Nach Tabelle 1a Ziffer 2 TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" ist die Expositionskategorie 2 anzuwenden. Maßnahmen sind unter Ziffer 4.2 TRGS 521 aufgeführt. Demnach ist der Arbeitsbereich abzugrenzen, d. h. es muss sichergestellt sein, dass freigesetzte Fasern nicht in andere, unbelastete Bereiche gelangen können (u. a. staubdichte Abschottung).


Eine 4-Kammer-Schleuse ist nicht vorgeschrieben, wie z. B. bei bestimmten Tätigkeiten mit Asbest (TRGS 519). Asbest ist bezüglich der krebserzeugenden Eigenschaften in die Kategorie 1 eingestuft. In der TRGS 521 sind Schleusen nicht konkretisiert, wohl aber das Schutzziel: Keine Verschleppung von Fasern. Dieses Ziel ist durch technische / organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Dieses kann auch bedingen, dass eine Unterdruckhaltung erforderlich sein kann.


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Maßnahmen einzelfallbezogen mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes festzulegen. In der Broschüre "Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen" der BG Bau  sowie in der Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Umwelt „Künstliche Mineralfaser (KMF), Stand 2008, http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_32_kuenstliche_mineralfasern.pdf werden weitere Erläuterungen gegeben.


Hinweis: Handelt es sich um eine Baustelle im Sinne der Baustellneverordnung, sind auch die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten ( Sicherheits- und Gesundheitsplan, Koordinator, u.s.w.). Auf die entsprechenden Informationen unter BAuA - Arbeitsstätte Baustelle - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin weisen wir hin.