Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss bei einer Druckluftpresse der Metallbe- und -verarbeitung der Einrichtbetrieb mit Tippbetrieb/Zweihandschaltung möglich sein? Welche Normen sind dafür einschlägig?

KomNet Dialog 11383

Stand: 06.07.2010

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit von Sicherheitseinrichtungen

Favorit

Frage:

Wir betreiben eine Druckluftpresse in der Metallbe- und -verarbeitung. Diese Presse ist mit BWS ausgerüstet und CE (nach aktueller Maschinenrichtlinie) gekennzeichnet. Für den Einrichtbetrieb ist ein Schlüsselschalter für das Einrichten vorgesehen, der Einrichtmodus ermöglicht aber keinen Tippbetrieb oder Zweihandschaltung. Der Schlüsselschalter ist aus meiner Sicht eher ein Pseudo-Schalter. Unser unabhängiger sachkundiger Pressenprüfer hat mich darauf hingewiesen, dass dieser Betrieb unsinnig ist. Die Zweihandschaltung/Tippbetrieb ist nur optional vom Hersteller vorgesehen und muss zusätzlich geordert werden. Wenn man ein Werkzeug einrichten will und den Schlüsselschalter im Einrichtmodus hat und der Einrichter die BWS zwangsläufig für das Einrichten im Werkzeugraum passiert, fährt der obere Pressenbär immer nach oben. Dies ist unlogisch und beim Einrichten gefährlich, da sie ja das Werkzeug irgendwie am oberen Pressenbär befestigen müssen. Der Hersteller sagt, dass man einfach die Luftzufuhr abklemmen muss damit der obere Pressenbär in seiner Position verbleibt. Ist es überhaupt zulässig, eine derartige Presse auf den Markt zubringen, muss der Hersteller für derartige Maschinen nicht grundsätzlich das Einrichten mit Tippbetrieb/Zweihandschaltung ermöglichen? Welchen Normverweis gibt es, um den Hersteller evtl. in die Pflicht für eine Nachrüstung zu nehmen?

Antwort:

Zur besseren Übersicht haben wir Ihre Fragen gegliedert und der jeweiligen Antwort vorangestellt. 

Frage a) Wir betreiben eine Druckluftpresse der Metallbe- und -verarbeitung. Diese Presse ist mit BWS ausgerüstet und CE (nach aktueller Maschinenrichtlinie) gekennzeichnet.
Antwort a) Anhand der vorliegenden Informationen ist es schwer nachvollziehbar, ob die Presse den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie - MRL (sowohl der „alten“ MRL 98/7/EG wie auch der „neuen“ MRL 2006/42/EG) erfüllt. Für Pressen entsprechend Ziffer 9  Anhang IV der MRL („9. Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren beim Arbeitsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können.“) gilt ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren:

  • Vollständige Einhaltung der relevanten harmonisierten Europäischen Norm(en). In diesen Fall DIN EN 13736. In diesen Fall ist eine „Selbstzertifizierung“ möglich. Die Presse muss mit einer Konformitätserklärung geliefert und mit einem CE Kennzeichnen versehen werden
  • EG Baumusterprüfung durch eine Europäische Notifizierte Prüfstelle. Diese EG-Baumusterprüfung bestätigt, dass die sicherheitstechnischen Lösungen des Pressenherstellers von der harmonisierten Norm abweichen, aber die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten werden (Schutzziele werden erreicht)
  • Vollständige Qualitätsüberwachung durch eine Europäische Notifizierte Prüfstelle nach Anhang X der MRL.
Frage b) Für den Einrichtbetrieb ist ein Schlüsselschalter für das Einrichten vorgesehen, der Einrichtmodus ermöglicht aber kein Tippbetrieb oder Zweihandschaltung.
Der Schlüsselschalter ist aus meiner Sicht eher ein Pseudo-Schalter. Unser unabhängiger Sachkundiger Pressenprüfer hat mich darauf hingewiesen, dass dieser Betrieb unsinnig ist.

Antwort b) Die Ausführung der Presse scheint nicht im Einklang mit der relevanten harmonisierten Europäischen Norm DIN EN 13736 zu sein. Insbesonderen scheinen die Anforderungen des Abschnitts 5.5 nicht erfüllt zu sein

Frage c) Die Zweihandschaltung/Tippbetrieb ist nur optional vom Hersteller vorgesehen und muss zusätzlich geordert werden.
Antwort c) Auch hier muss man auf Abschnitt 5.5 der DIN EN 13736 verweisen. Vielmehr scheint auch die Presse folgende grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie nicht zu erfüllen (Anhang I) :
  • 1.1.2. Grundsätze für die Integration der Sicherheit
  • a) Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen — aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine — Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind.
  • e) Die Maschine muss mit allen Spezialausrüstungen und Zubehörteilen geliefert werden, die eine wesentliche Voraussetzung dafür sind, dass die Maschine sicher eingerichtet, gewartet und betrieben werden kann.
Zusätzlich scheint auch die Betriebsanleitung nicht vollständig zu sein:
  • 1.7.4.2. Inhalt der Betriebsanleitung
  • s) Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen;
Frage d) Wenn man ein Werkzeug einrichten will und den Schlüsselschalter im Einrichtmodus hat und der Einrichter die BWS zwangsläufig für das Einrichten im Werkzeugraum passiert, fährt der obere Pressenbär immer nach oben. Dies ist unlogisch und beim Einrichten gefährlich, da sie ja das Werkzeug irgendwie am oberen Pressenbär befestigen müssen. Der Hersteller sagt, dass man einfach die Luftzufuhr abklemmen muss damit der obere Pressenbär in seiner Position verbleibt.
Antwort d) Auch hier sind die Normanforderungen der DIN EN 13736:2003 nicht erfüllt :

Abschnitt 5.3.2
d) die Einleitung einer gefahrbringenden Bewegung darf nicht möglich sein, so lange ein Körperteil die AOS (Aktive optoelektronische Schutzeinrichtung) unterbricht;

Abschnitt 5.4.2.1
Die Aufhebung von Sicherheitsfunktionen darf für BWS als AOS und Zweihandschaltungen vorgesehen sein. Die Aufhebung der Schutzwirkung darf nur an einer Stelle des Öffnungshubes oder wenn die gefährliche Phase der Schließbewegung vorüber ist (Übernahme des Steuerbefehls) und kein Risiko für eine Verletzung zwischen den Werkzeugen besteht, erfolgen. Fangstellen an Auswerfern, Ziehkissen und Niederhaltern sind zu berücksichtigen. Das Schutzsystem muss bei oder vor Auslösung der Schließbewegung wieder wirksam sein.

Frage e) Ist eine derartige Presse überhaupt zulässig in den Markt zubringen, muss der Hersteller für derartige Maschinen nicht grundsätzlich das Einrichten mit Tippbetrieb/Zweihandschaltung ermöglichen?
Antwort e) Die Maschinenrichtlinie verlangt, dass eine Maschine mit erforderlichen Mitteln, Zubehörteilen, Sicherheitsfunktionen etc. geliefert werden soll, die für den gefahrlosen Betrieb notwendig sind. Dies beinhaltet selbstverständlich auch den Einrichtbetrieb. (siehe Punkt c)

Frage f) Welchen Normverweis gibt es, um den Hersteller evtl. in die Pflicht für eine Nachrüstung zu nehmen?
Antwort f) Eine Norm beinhaltet keine gesetzliche Pflicht, auch nicht für die Nachrüstung. Ohne im Sinne einer Rechtsberätung tätig werden zu wollen, empfiehlt sich die Bemängelung der Presse im Sinne des Kaufvertrages. Die Maschinenrichtlinie kann hierzu nur begrenzt hinzugezogen werden, da diese nur das rechtliche Verhältniss zwischen EU-Mitgliedsstaaten und Inverkehrbringer von Produkten (z. B. Maschinenhersteller) regelt. Das Nichteinhalten der Norm (anerkannte Regel der Technik) ist in der Regel ein schwerwiegender Mangel und kann im Normalfall produkthaftungsbegründend sein.

Es wird empfohlen, die zuständige Marktaufsichstbehörde einzuschalten. Diese finden sie unter www.icsms.org -> Behördensuche.