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Welche Norm ist für die Ermittlung des Schallleistungspegels / Emissons-Schalldruckpegels an Ballenpressen zu berücksichtigen?

KomNet Dialog 10986

Stand: 10.05.2010

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Lärmmessungen, Grenzwerte

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Frage:

Welche Norm ist für die Ermittlung des Schallleistungspegels / Emissons-Schalldruckpegels an Ballenpressen zu berücksichtigen und welches Lärmmessgerät (Anforderungen, z.B. Klasse) ist notwendig? Es handelt sich um Ballenpressen mit hydraulischer Presseinrichtung (oben stehender Presszylinder), für verschiedene zu pressende Materialien (Kunststoffe, Papier ...). Die Ballenpressen sind universell einsetzbar, daher können sie in allen Betrieben Verwendung finden.

Antwort:

Normen zur Ermittlung und Angabe der Geräuschemission

Der Emissionsschalldruckpegel wird nach der Normen-Reihe DIN EN ISO 11200 bis 11205 ermittelt, wobei die einzelnen Normen durch unterschiedliche Verfahren zur Bestimmung der Umgebungskorrektur gekennzeichnet sind und somit jeweils für unterschiedliche Umgebungsbedingungen besonders geeignet sind. Die am häufigsten verwendeten Normen sind dabei die DIN EN ISO 11201 und die DIN EN ISO 11204. In maschinenspezifischen Normen (C-Normen) werden genauere Angaben zur Festlegung des oder der Messpunkte für den Arbeitsplatz bzw. Arbeitsplatzbereich gemacht.

Die Ermittlung der Schallleistung erfolgt im Allgemeinen nach der Normen-Reihe DIN EN ISO 3740 ff., insbesondere nach DIN EN ISO 3744, oder nach DIN EN ISO 9614 Teil 1 oder Teil 2. In diesen Normen werden zum einen das Schalldruckquadrat-Hüllflächenverfahren, zum anderen das Schallintensitätsverfahren zur Ermittlung des Schallleistungspegels beschrieben.

Bei den bisher genannten Normen handelt es sich um sogenannte B-Normen, die die anzuwendenden Messverfahren beschreiben. Für eine sachgerechte Ermittlung der Geräuschemission von Maschinen ist neben der Festlegung eines konkreten Messverfahrens und der Messpunkte für die Messung des Emissionsschalldruckpegels am Arbeitsplatz oder an anderen festgelegten Orten die Festlegung der Betriebsbedingungen unabdingbar. Diese maschinenspezifischen Konkretisierungen erfolgen in den Maschinensicherheitsnormen, den sogenannten C-Normen. Nach ISO 12001 werden die Betriebsbedingungen in diesen Normen so gewählt, dass sie einen möglichst lauten, aber gleichzeitig auch üblichen Betrieb widerspiegeln. Dabei werden z.B. für die Messung der jeweiligen Maschinenart gegebenenfalls das zu verwendende Werkzeug, die Werkstückgeometrie sowie die Maschineneinstellbedingungen (Drehzahl, Vorschubgeschwindigkeit etc.) festgelegt. Da meiner Kenntnis nach z.Z. noch nicht auf eine harmonisierte C-Norm für Ballenpressen zurückgegriffen werden kann, sind Geräuschmessungen nach der DIN 45635 Teil 27, "Geräuschmessung an Maschinen - Luftschallemission, Hüllflächen-Verfahren, Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen" möglich. Unter Punkt C.6 Pressen (C.6.1 Ballenpressen) werden dort Festlegungen für Horizontal-, Kanal-, Vertikal-, und Karussell-Ballenpressen getroffen. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:157:0024:0086:DE:PDF verlangt vom Maschinenhersteller die Angabe folgender Geräuschemissionswerte (Ziffer 1.7.4.2. Inhalt der Betriebsanleitung u): 

- den A-bewerteten Emissionsschalldruckpegel LpA an den Arbeitsplätzen, sofern er 70 dB(A) übersteigt; ist dieser Pegel kleiner oder gleich 70 dB(A), so ist dies anzugeben; 

- den Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissionsschalldruckpegels LpC,peak an den Arbeitsplätzen, sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 µPa) übersteigt;

- den A-bewerteten Schallleistungspegel LWA der Maschine, wenn der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel LpA an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) übersteigt.

Diese Werte müssen entweder an der betreffenden Maschine tatsächlich gemessen oder durch Messung an einer technisch vergleichbaren, für die geplante Fertigung repräsentativen Maschine ermittelt worden sein. Bei Maschinen mit sehr großen Abmessungen können statt des A-bewerteten Schallleistungs-pegels die A-bewerteten Emissionsschalldruckpegel an bestimmten Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden. Es ist zu beachten, dass bei jeder Angabe von Geräuschemissionswerten, die für diese Werte bestehende Unsicherheit anzugeben ist. Die Betriebsbedingungen der Maschine während der Messung und die Messmethode sind zu beschreiben. Leider sind der Ermittlung der Geräuschemission von Maschinen gewisse Grenzen gesetzt. So erschweren große Abmessungen von Maschinen, die Kopplung mit weiteren Anlageteilen, die messtechnisch ungünstige Lage von lauten Teilschallquellen und die Messung in situ, d.h. am Aufstellungsort, die genaue Ermittlung der Geräuschemission. Daher werden für die Ermittlung der Geräuschemission von Maschinen im allgemeinen Messverfahren der Genauigkeitsklassen 2 (Ingenieurmethode) und 3 (Übersichtsmethode) benutzt, wobei die Genauigkeitsklasse 2 wegen der geringeren Unsicherheit des Messwertes bevorzugt wird.

Die Geräuschmessungen lassen sich mit einem Integrierenden Schallpegelmesser der Klasse 1 durchführen. Zur Bestimmung der Schallreflexionen im Raum (Prüfraum, Halle in der die Emissionsmessungen stattfinden) ist es empfehlenswert, eine Vergleichs-schallquelle (Normschallquelle) einzusetzen. Viele Gerätehersteller bieten MessSysteme (Schallanalysatoren) mit entsprechender Berechnungs- und Auswertesoftware zur Bestimmung der Schallleistung an.

Auf die Informationen unter https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fach-themen/maschinen/faqs-maschinenrichtlinie-200642eg weisen wir ebenfalls hin.

Stand: Mai 2010