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Sind Nicht-EU-Hersteller, die ihre Stoffe registrieren wollen (über einen Alleinvertreter), auch verpflichtet, Angaben zu Produktionsabfällen zu machen?

KomNet Dialog 10957

Stand: 05.05.2010

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

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Frage:

Sind nicht EU-Hersteller, die ihre Stoffe registrieren wollen (über einen Alleinvertreter), auch verpflichtet Angaben, zu den Produktionsabfällen zu machen (IUCLID Spalte 3.7 "Waste from production and use")?

Antwort:

Ja. Der Alleinvertreter ist wie ein EU-Hersteller zu betrachten und hat für den von ihm vertretenen Non-EU-Hersteller ein vollständiges Dossier einzureichen. Dazu gehört auch eine Beschreibung des Herstellungsprozesses einschließlich der Angaben nach Artikel 10 Buchstabe a, Ziffer 3 in Verbindung mit Anhang VI, dort Ziffer 3. (Angaben zu Herstellung und Verwendung des Stoffes/der Stoffe) und dort insbesondere Ziffer 3.6.: Informationen über Menge und Zusammensetzung der Abfälle aus der Herstellung des Stoffes, Verwendung in Erzeugnissen und identifizierte Verwendung des Stoffes.
Sollte das Dossier diese Informationen nicht enthalten, wird die Registrierung als unvollständig zurückgewiesen werden, was dann ein Importverbot nach sich ziehen wird, sollte nicht innerhalb der gesetzten Frist und vor Ablauf der Registrierungsfrist das Dossier nachgebessert werden. Es besteht keinerlei Anlass, die Non-EU-Hersteller gegenüber den Herstellern in der EU zu begünstigen.