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Dürfen (Raster-)Elektronenmikroskope generell ohne Genehmigung gem. StrlSchV betrieben werden?

KomNet Dialog 10855

Stand: 19.06.2012

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

Dürfen (Raster-)Elektronenmikroskope generell ohne Genehmigung gem. StrlSchV betrieben werden? Müssen sie in Kontrollbereichen betrieben werden? Wenn ja, prinzipiell oder anhängig von der Dosis? Sind wiederkehrende Prüfungen an ihnen durchzuführen?

Antwort:

Rasterelektronenmikroskope mit einer Beschleunigungsspannung von mehr als 5 kV gelten als Störstrahler im Sinne von § 5 der Röntgenverordnung. Ihr Betrieb ist prinzipiell genehmigungspflichtig.

Sie dürfen jedoch genehmigungsfrei betrieben werden,

-   wenn sie in Deutschland bauartzugelassen sind oder

-   ihre Beschleunigungsspannung 30 kV nicht überschreitet und

1. die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und

2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist, dass

a) Röntgenstrahlung erzeugt wird und

b) die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten Höchstwert nicht überschreiten darf.

Der Kontrollbereich ist ein Bereich, in dem Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als sechs Millisievert oder höhere Organdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können. Ein Kontrollbereich wird von dem Störstrahler erzeugt und ist ggf. abzugrenzen. Im Regelfall wird jedoch der Kontrollbereich bei einem Störstrahler nicht begehbar sein, weshalb eine Abgrenzung nur bedingt Sinn macht. Vielmehr sind die Beschäftigten über mögliche Gefahren und anzuwendende Sicherheits- und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Sofern der Betrieb des Störstrahlers genehmigungspflichtig ist, muss ein fachkundiger Strahlenschutzbeauftragter bestellt werden, der die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen festlegt.

Wiederkehrende Prüfungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 5 Röntgenverordnung müssen nicht durchgeführt werden.