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Gesundheitliche Belastungen/Gefährdungen durch Mineralwollfasern im Luftstrom einer Klimaanlage

KomNet Dialog 1084

Stand: 17.10.2006

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Stäube

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Frage:

Wir haben bei Umbaumaßnahmen in einem Betriebsteil festgestellt, dass die Holzverkleidungen an den beiden Stirnwänden des Raumes mit Glas- oder Steinwolle gedämmt sind. Die Holzverkleidung ist unten und oben offen, so dass durch die Klimaanlage im Unterboden (Doppelboden) ständig ein Luftzug durch das Dämmmaterial streicht. Dadurch könnten kleinste Partikel durch die obere Öffnung in die Atemluft gelangen. Kann eine Dauerbelastung mit Mineralfaserpartikeln zu Gesundheitsschäden führen?

Antwort:

Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen sind, wie z.B. Entfernung der Mineralwolle oder ausreichende Abschottung der Mineralwolle zum Arbeitsplatz (verschließen der offenen Holzverkleidung).
Eine generelle Verpflichtung zum Austausch der Fasermatten besteht nicht. 
 

Hinweis: Wesentliche Textänderungen Bei den künstlichen Mineralfasern muss man bei einem Einbaudatum in den 70er Jahren davon ausgehen, dass es sich hierbei (Einstufung zumindest nach deutschem Recht) um krebserzeugende Fasern der Kategorie 2 handelt. Kategorie 2 bedeutet, dass es hinreichende Anhaltspunkte für eine begründete Annahme gibt, dass die Exposition eines Menschen gegenüber den Fasern Krebs erzeugen kann. Die Annahme beruht dabei auf Langzeit-Tierversuchen oder sonstigen relevanten Informationen. Eine besondere Gefährdung besteht für Mitarbeiter, die offen mit diesem Material umgehen z.B. bei Umbau- oder Sanierungsarbeiten.
Hierzu gibt es eindeutige Arbeitsschutzvorschriften: 
 

- Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Gefahrstoffverordnung, 
 

- Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten, Anhang III Nr. 2 „Partikelförmige   Gefahrstoffe“, 
 

 -TRGS 521 Teil 1 „Anorganische Faserstäube“ 

 

Hinweis: BAuA / Praxis / Gefahrstoffe /
Bekanntmachung des BMWA vom 31. Dezember 2004 - IIIb3-35122 zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung 
 

Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 1.1.2005 in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen TRGS - ggf. nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.  

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In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Inneraumbelastung, d.h. die Mineralwolle wird weder bearbeitet noch entfernt ( keine Tätigkeit mit dem Gefahrstoff), die Beschäftigten sind aber den Faserstäuben ausgesetzt. Wie bei allen krebserzeugenden Gefahrstoffen ist nicht auszuschließen, dass bei einer Dauerbelastung durch die Faserstäube gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen können. Allerdings gibt es für krebserzeugende Stoffe zur Zeit keinen Grenzwerte, die eine Gesundheitsgefahr ausschließen. Darüber hinaus steigt das Gesundheitsrisiko natürlich mit der Höhe der Exposition. Die Höhe der Exposition ist nicht abschätzbar, da diese von vielen Faktoren wie Stärke der Luftströmung, Zustand der Fasern, Bindemittel, Lüftungsverhalt u.a. abhängig ist. Zum heutigen Zeitpunkt muss eingebautes Fasermaterial mit offenem Kontakt zu der Umgebungsluft als nicht mehr dem "Stand der Technik" entsprechend eingestuft werden.

Gemäss § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, “... die Arbeitsstätte nach dieser Verordnung, den sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben ...”.  

Da von den Mineralfasern eine gesundheitliche Gefährdung für die Beschäftigten ausgehen kann, besteht für den Arbeitgeber ein Handlungsbedarf.
Der Arbeitgeber muss in der Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation nach §§ 5/6 Arbeitsschutzgesetz die Situation betrachten und beurteilen. Nach durchgeführter Beurteilung ist festzulegen, welche konkreten wurden kursiv geschrieben.