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Wie lang sind die Pausen bei Bildschirmarbeitsplätzen und sind diese zwingend stündlich zu nehmen?
KomNet Dialog 10739
Stand: 23.02.2023
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Organisatorische Maßnahmen
Frage:
Wie lang sind die Pausen bei Bildschirmarbeitsplätzen und sind diese zwingend stündlich zu nehmen?
Antwort:
Die Dauer und Häufigkeit von "Computerpausen" hängen in hohem Maße von den Arbeitsbedingungen und der Tätigkeit am Bildschirm ab. Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen sind, damit gesundheitsgerechte Bedingungen am Bildschirmarbeitsplatz sichergestellt werden können. Eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Festlegung von Unterbrechungen der Bildschirmarbeit, z. B. durch Pausen, sollte vor Ort in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt erfolgen.
Nach Nummer 6.1 Absatz 2 des Anhangs zur ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.
Mit der Forderung nach regelmäßiger Unterbrechung der Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten, die die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern, ist das Konzept „Mischarbeit“ angesprochen. Ziel von „Mischarbeit“ ist es, dass das Bildschirmgerät ein „normales“ Arbeitsmittel des Beschäftigten ist, das nicht Inhalt und Art der Aufgabenerledigung diktiert oder dominiert.
Sollte Mischarbeit nicht möglich sein, so hat es sich bei der Pausenregelung im Bereich der Bildschirmarbeit bewährt, stündlich 5-Minuten-Pausen einzulegen. Diese Pausen sind Bestandteil der Arbeitszeit und können von den Beschäftigten frei gewählt werden. Da es sich gezeigt hat, dass bei der Bildschirmarbeit mehrere kurze Pausen einen höheren Erholungswert haben als wenige längere Pausen, sollte vereinbart werden, dass nicht mehrere Kurzpausen zusammengezogen werden.
Eine Rechtsvorschrift zur Länge und Häufigkeit dieser Kurzpausen ist uns nicht bekannt.
Allgemeine Hinweise zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Aufgabengestaltung, Pausen, Mischarbeit) werden z.B. von der BGN angeboten.
Auf die DGUV-Information 215-410 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze: Leitfaden für die Gestaltung weisen wir hin.