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Gibt es spezielle Unfallverhütungsvorschriften, die die Prüfung von Aufsitzrasenmähern beschreiben oder in denen Ausrüstungsvorschriften neben dem ProdSG aufgeführt sind?

KomNet Dialog 10733

Stand: 18.11.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung müssen alle Arbeitsmittel geprüft werden. Art und Umfang der Prüfungen sind vom Unternehmer festzulegen. Als Richtlinie bzw. Stand der Technik gelten die UVVen. Gibt es spezielle UVVen, die die Prüfung von Aufsitzrasenmähern beschreiben oder in denen Ausrüstungsvorschriften neben dem Produktsicherheitsgesetz aufgeführt sind?

Antwort:

Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung / sicherheitstechnischen Bewertung hat der Arbeitgeber entsprechend Ziffer 3.1 der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" die im Hinblick auf Prüfungen zutreffenden 

- Informationen des Herstellers des Arbeitsmittels bzw. der überwachungsbedürftigen Anlage,

- Regelwerke und weitere Erkenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherungsträger,

- Erkenntnisse der staatlichen Arbeitsschutzverwaltungen (z. B. Veröffentlichungen des LASI),

- frei zugänglichen Erkenntnisse der zugelassenen Überwachungsstellen oder von notifizierten Stellen, betrieblichen Erfahrungen, relevanten Informationen zu den einzuhaltenden Anforderungen dem Stand der Technik entsprechend

- betrieblichen Erfahrungen und

- sonstigen Informationen zum Stand der Technik

zu berücksichtigen.

Es sind also nicht nur die Unfallverhütungsvorschriften, sondern auch die weiteren vorgenannten Quellen beim Ermitteln und Festlegen von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen von Arbeitsmitteln heranzuziehen.


Die bei gärtnerischen Arbeiten häufig eingesetzten prüfpflichtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen sind im Anhang 1 der DGUV Regel 114-017 "Gärtnerische Arbeiten" aufgeführt. Der Tabelle können insbesondere die

– Qualifikation des Prüfenden (befähigte Person, z.B. Sachverständiger, Sachkundiger, Benutzer),

– Prüffristen,

– Art der Dokumentation (z.B. Prüfbuch)

entnommen werden.

Maschinen und Geräte zur Grünpflege sind danach von einer befähigten Person nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und vom Bediener vor jeder Benutzung zu prüfen.

Auf die DGUV Information 214-057 "Gärtnerische Arbeiten" sowie DGUV Information 214-073 "Grünpflege im Gartenbau" weisen wir ebenfalls hin. 

 Das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV finden Sie unter https://publikationen.dguv.de/regelwerk/