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Können bei der Beurteilung der Mengenbänder Importmengen aus den Jahren 2007 - 2009 unberücksichtigt bleiben, wenn die jeweilige Tochtergesellschaft ihre Importeursrolle in 2010 aufgibt?

KomNet Dialog 10721

Stand: 02.04.2010

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Anforderungen an die Registrierung

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Frage:

Wir operieren innerhalb eines internationalen Konzernverbundes mit Sitz der Muttergesellschaft außerhalb der EU aber innerhalb des REACh Geltungsbereiches. Einzelne Tochtergesellschaften mit Sitz innerhalb des REACh Geltungsbereiches haben bislang (2007 - 2009) teilweise Stoffe individuell importiert. Im Hinblick auf die anstehende Registrierung und damit verbundene Kosten kommen jetzt Überlegungen auf, den Import von Stoffen im Sinne der REACh-VO zu zentralisieren, ohne auf die bestehenden Bezugsquellen zu verzichten. Können bei der Beurteilung der Mengenbänder Importmengen aus den Jahren 2007 - 2009 unberücksichtigt bleiben, wenn die jeweilige Tochtergesellschaft ihre Importeursrolle in 2010 aufgibt? Aus dem Dokument "Guidance on Registration" kann man dies aus Kap. 1.5.3.2 sinngemäß ableiten (Importeursrolle endet und Mengen werden zu null gesetzt). Selbstverständlich wären bei der Rechtseinheit, die die zentrale Importeurrolle übernimmt, die Mengenbänder ggf. zu aktualisieren. Ist eine Registrierung ferner noch durchzuführen, wenn man in 2010 die Herstellung eines Stoffes beendet.

Antwort:

Es werden die Mengen auf die jeweilige juristische Einheit (z. B. Tochterfirma) bezogen. Wenn die Tochterfirmen aufgrund ihrer Mengen in den Jahren 2007 bis 2009 vor dem 1.12.2010 registrieren müssten, jedoch die Herstellung/den Import vor dem 1.12.2010 einstellen, ist von diesen Firmen keine Registrierung nötig. Diejenige Firma, die jetzt als einzige Firma (sei es eine Tochterfirma oder die Mutterfirma in dem Firmenverbund) die Herstellung/den Import weiterführt bzw. erstmalig aufnimmt, ist mit dem Stoff/den Stoffen voll registrierpflichtig. Dabei müssen Sie natürlich dann für die Registrierfrist die durchschnittliche Tonnage pro Jahr beachten. Wenn Sie einmalig nach dem 1.6.2007 oberhalb der jeweiligen Tonnagegrenze lagen, gilt die entsprechende Registrierpflicht.
Pro Jahr ist für Phase-In-Stoffe in Art. 3/ 30 definiert: für Phase-in-Stoffe, die in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren eingeführt oder hergestellt wurden, werden die Mengen pro Jahr auf der Grundlage des Durchschnitts der Produktions- bzw. Importmengen in den drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahren berechnet;
Wenn die "einzige Firma" jetzt erstmalig herstellen/ importieren würde und diese den Stoff (Phase-In) nicht vorregistriert hat, müssen Sie die Bedingungen für die nachträgliche Vor-Registrierung eingehalten werden. Falls keine nachträgliche Vorregistrierung mehr möglich ist, muss sofort vor erstmaligem Überschreiten der 1 Jahrestonne registriert werden.
Siehe dazu Art. 28 (6). Die Mengen der anderen Firmen, die vor dem Ende der jeweiligen Registrierfrist Ihre Herstellung/den Import einstellen, zählen nicht für die Mengenberechnung der jetzt registrierenden neuen "einzigen Firma".