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Muss das Mineral Quarz (SIO2) mit der CAS-Nr. 14808-60-7/EC-Nr. 238-878-4 registriert werden?

KomNet Dialog 10608

Stand: 19.03.2010

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

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Frage:

Bei Quarz (SIO2) handelt es sich ja um ein Mineral. Laut diverser Aussagen sind wir uns nicht so ganz im Klaren, ob dieser Stoff mit der CAS-Nr. 14808-60-7 / EC-Nr. 238-878-4) nun registriert werden muß, oder nicht.

Antwort:

Nach REACH Art. 6 besteht eine allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solche und für Stoffe in Gemischen, nach Art. 7 Abs. 1 auch für Stoffe in Erzeugnissen, die funktionsgemäß freigesetzt werden sollen. Von dieser allgemeinen Registrierungsfrist ausgenommen sind jedoch nach Art. 2 Abs. 7 die natürlichen Stoffe, die in Anhang IV aufgeführt sind, sowie die Stoffe, die in Anhang V aufgeführt sind oder die aus den dort beschriebenen Gründen von der Registrierungspflicht ausgenommen sind.
Bei dem durch Bergbau gewonnenem Quarz und weiteren Siliziumdioxid-Modifikationen, wie z.B. Tridymit und Cristobalit handelt es sich um Minerale, so dass der in Anhang V Nummer 7 aufgeführte Sachverhalt mit der Auszählung „Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Erdgas, roh und verarbeitet, Rohöl und Kohle“ zutrifft. Der natürlich vorkommende Quarz und die anderen natürlich vorkommenden SiO2-Formen sind daher eindeutig von der Registrierungspflicht ausgenommen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob Quarz als gefährlich eingestuft ist oder nicht, da Mineralien generell von der Registrierungspflicht ausgenommen werden.
Dagegen kommt es bei den in Anhang V Nummer 8 bezeichneten Naturstoffen, mit denen aber nicht die in Nummer 7 genannten gemeint sind, darauf an, ob bei der Gewinnung chemische Veränderungen bewirkt wurden, ob nach der Richtlinie 67/548/EWG gefährliche und ob nach den Kriterien von REACH XIII persistente, bioakkumulierbare und toxische oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare oder sonstige als besorgniserregend eingestufte Eigenschaften bestehen. In diesen Fällen wird bei diesen Naturstoffen eine Registrierungspflicht ausgelöst, was aber bei Mineralien gerade nicht der Fall ist. Nicht entscheidend ist dagegen, ob bereits eine Legaleinstufung besteht oder nicht, d.h. ob der Stoff bereits in die Liste nach Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG oder in die Liste der harmonisierten Einstufungen nach Anhang VI der CLP-Verordnung 1272/2008 aufgenommen wurde.
Allerdings wird auch bei Stoffen, die nach REACH Anhang IV und V nicht registrierungspflichtig sind, nach Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verodnung) eine Meldepflicht zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gegenüber der Europäischen Chemikalien Agentur (EChA) ausgelöst. Das ist dann der Fall, wenn gemäß Art. 39 der CLP-Verordnung ein Stoff nach der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) registrierungspflichtig ist oder wenn die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllt werden. Bei dieser Meldung ist ab 1. Dezember 2010 innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen mit Hilfe des elektronischen Formulars IUCLID5 der EChA die Identität des Anmelders, die Identität des Stoffes, dessen Einstufung und Kennzeichnung mit den in Art. 17 der CLP Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente zu übermitteln. Diese Informationen können auch bereits vor dem 1. Dezember 2010 gemeldet werden.
Das bedeutet insgesamt, dass für Quarz, bei dem bereits seit längerer Zeit Erkenntnisse über krebserzeugende Eigenschaften von alevolengängigen Staubfraktionen (A-Staub) bestehen, zwar keine Registrierungspflicht, aber gegebenenfalls eine Pflicht zur Meldung der Einstufung und Kennzeichnung besteht.