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Sind Siloanlagen für die Lagerung von Zement oder ähnlichen Materialien überwachungsbedürftige Anlagen?
KomNet Dialog 10326
Stand: 14.06.2012
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)
Dialog
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Sind Siloanlagen für die Lagerung von Zement oder ähnlichen Materialien, im Sinne von Explosionsschutz, Überwachungsbedürftige Anlagen. Die gleiche Fragestellung stellt sich für die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Antwort:
Ausschlaggebend für die Anwendung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen (§ 2 Abs. 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG, § 1 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) auf Siloanlagen, die bei Umgebungsdruck betrieben werden, ist die Frage, ob die gelagerten staubförmigen Güter mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, und ob in diesen Bereichen Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- Regelvorrichtungen im Sinne der ATEX-RL 94/9/EG www.druckgeraete-online.de/seiten/atex/atex_produkt/RL94_9_1.htm verwendet werden.
Wenn also in der Fragestellung mit "ähnlichen Materialien" andere Baustoffe wie Kalk gemeint sind, dann ist die Frage mit "Nein" zu beantworten. Hingegen können z.B. Kohlenstaub, Holzstaub, Aluminiumstaub oder Mehl mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Werden solche staubenden Güter gelagert und sind in den Silos Einrichtungen, die zu einer Zündquelle werden können, dann sind die Siloanlagen überwachungsbedürftige Anlagen.