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Welche Voraussetzung müssen für den Betrieb eines Röntgengerätes zur Werkstoffprüfung erfüllt werden?
KomNet Dialog 10309
Stand: 14.06.2012
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Wir sind ein kleines kunststoffverarbeitendes Unternehmen (GmbH). Der Betrieb einer kommerziellen mobilen Röntgenquelle jedoch in einem abgeschlossenenen Raum, aufgeflanscht auf eine Automatisierungsanlage (x-y-Bewegungseinheit), ist geplant. Der Betrieb -nach manuellem Einrichten der Anlage- wird mannlos gesteuert sein. Gesucht werden hiermit Fehler in sehr strahlentransparenten, kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffteilen, demnach bei Energien von um 40 KV. Wir mitarbeitende Gesellschaftergeschäsftsführer werden die Anlage konfigurieren und zunächst selbst betreiben. Wir sind diplomierte/promovierte Maschinenbauer. - Welche Zulassungen sollte das Gerät haben? - Wo muss die Anlage angemeldet werden? - Welcher Fachkundenachweis wird für den verantwortlichen Betreiber und/oder den Bediener erforderlich? - Praktische Erfahrung mit Röntgeneinrichtungen gibt es im Unternehmen nicht, ist diese erforderlich?
Antwort:
Nach § 4 Abs. 4 RöV besteht für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der Werkstoffprüfung eine Genehmigungspflicht nach § 3 der RöV.
Zu den Fragen
a) da eine Genehmigungspflicht nach § 3 RöV besteht, können Genehmigungen auch für Röntgeneinrichtungen ohne
Bauartzulassung erteilt werden;
b) Der Betrieb einer derartigen Röntgeneinrichtung muss bei der örtlich zuständigen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde (in NRW: Bezirksregierung, hier Köln www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung05/dezernat_55/strahlenschutz/index.html ) beantragt werden. Dem Antrag ist eine Gutachten eines nach RöV anerkannten Sachverständigen für die gesamte Einrichtung, d.h. Raum und Anlage sowie eine Fachkundenachweis beizufügen, es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen;
c,d) Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Werkstoffprüfung ist der Fachkundenachweis nach der Fachkunde-Richtlinie nach der RöV, Fachkundegruppe 1.1 erforderlich. In § 18a der RöV ist der Weg zur Erlangung der Fachkunde beschrieben, dazu zählen: berufliche Ausbildung, Sachkunde (praktische Erfahrung) und erfolgreicher Besuch eines anerkannnten Lehrganges.