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Kann ein transportiertes isoliertes Zwischenprodukt nach § 18 ohne weitere chemische Umwandlung als solches verwendet werden?

KomNet Dialog 10121

Stand: 26.01.2010

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Zwischenprodukte

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Frage:

Kann ein transportiertes isoliertes Zwischenprodukt nach § 18 ohne weitere chemische Umwandlung als solches verwendet werden und wenn ja, kann bei Erstellung einer eigenen Stoffsicherheitsbeurteilung dieser Stoff verwendet werden, wenn der Lieferant eine reduzierte Registrierung vornehmen will und gleichzeitig die Verwendung des Abnehmers im Dossier nicht mit aufgenommen wird?

Antwort:

In Art. 3 Ziffer 15 der REACh-Verordnung ist ein Zwischenprodukt definiert als „Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend "Synthese" genannt)“. Bereits nach dieser Definition kann es sich nur dann um ein Zwischenprodukt handeln, wenn dieses chemisch weiterverarbeitet und in einen anderen Stoff umgewandelt wird.

Art. 18 Abs. 4 Satz 1 macht es schließlich erforderlich, dass „der Hersteller oder Importeur selbst bestätigt oder erklärt, dass er die Bestätigung vom Anwender erhalten hat, dass die Synthese eines anderen Stoffes/anderer Stoffe aus diesem Zwischenprodukt an anderen Standorten unter den folgenden streng kontrollierten Bedingungen erfolgt…“, da sonst eine Registrierung als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt nicht möglich ist (Art. 18 Abs. 4 Unterabsatz 2). Auch Art. 18 ist also zu entnehmen, dass die Synthese eines anderen Stoffes Voraussetzung dafür ist, dass ein Stoff als (transportiertes isoliertes) Zwischenprodukt angesehen werden kann.
Die Antwort auf ihre erste Teilfrage muss also „nein“ lauten – ein transportiertes isoliertes Zwischenprodukt kann/darf nicht ohne weitere chemische Umwandlung als solches verwendet werden (die erste und einzige Verwendung muss die chemische Weiterverarbeitung zu einem anderen Stoff sein).

Wie wir Ihrer Frage entnehmen, erübrigt sich damit die zweite Teilfrage. Trotzdem haben wir eine kurze Anmerkung zur Stoffsicherheitsbeurteilung im Zusammenhang mit transportierten isolierten Zwischenprodukten:
Grundsätzlich ist eine Stoffsicherheitsbeurteilung für transportierte isolierte Zwischenprodukte nicht notwendig. In Artikel 14, der die Pflicht zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts enthält, heißt es in Abs. 1: „Unbeschadet des Artikels 4 der Richtlinie 98/24/EG ist für alle Stoffe, die nach diesem Kapitel“ (Kapitel 1) „registrierungspflichtig sind, eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen …“. Die Registrierungspflichten für transportierte isolierte Zwischenprodukte (Art. 18) finden sich jedoch erst in Kapitel 2. Außerdem sind transportierte isolierte Zwischenprodukte gemäß Art. 2 Abs. 8 von Titel II Kapitel 1 (mit Ausnahme von Art. 8 und 9) ausgenommen, so dass auch hiernach kein Stoffsicherheitsbericht zu erstellen ist.

Dies ist vor allem vor dem Hintergrund zu verstehen, dass ein (transportiertes isoliertes) Zwischenprodukt während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird/sein soll (womit eine Exposition auf ein Minimum reduziert wird) so dass eine Stoffsicherheitsbeurteilung nicht (unbedingt) notwendig ist.