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Müssen für gasbetriebene Busse, die in einer Halle mehr als 8 Stunden geparkt werden, Ex-Schutzmaßnahmen getroffen werden?

KomNet Dialog 10114

Stand: 22.06.2012

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Es werden gasbetriebene Busse von einem öffentlichen Betreiber in einer Halle (Fahrzeughalle) mehr als 8 Stunden lang geparkt. Muss hierfür ein Ex-Schutz-Dokument erstellt werden? Welche technischen Maßnahmen sind hinsichtlich des Ex-Schutzes zu treffen?

Antwort:

Entsprechend § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Für den Umgang mit den Fahrzeugen mit Gasantrieb (Flüssiggas und Erdgas) sollte der Arbeitgeber auf die Bedienungs- und Reparaturanleitungen der Hersteller zurückgreifen.

Informationen zu Fahrzeugen mit Autogasanlagen (Flüssiggas) finden sich in § 29 der DGUV V79 "Verwendung von Flüssiggas". Grundsätzlich müssen Gasfahrzeuge in Räumen so abgestellt werden, dass in der Raumluft keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, kein gesundheitsgefährliches Abgas/Luft-Gemisch und kein Sauerstoffmangel auftreten kann. Dies kann durch eine ausreichende Be- und Entlüftung sichergestellt werden (§ 14 BGV D 34).

Nach § 29 Absätze 14 und 16 bis 17 der BGV D 34 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur dann in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können. Fahrzeuge mit Treibgasanlage müssen sicher abgestellt werden.

Um abgestellte Fahrzeuge mit Treibgasanlagen ist ein ausreichender Bereich einzuhalten, in dem sich keine Kelleröffnungen und -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß, Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Material befinden dürfen.

"Unter Abstellen wird die Außerbetriebnahme von Fahrzeugen für längere Zeit, wie z.B. zu Pausen oder nach Arbeitsschluß, verstanden.

Sicher abstellen beinhaltet auch:

– ausreichende Be- und Entlüftung im Abstellbereich (siehe § 14 BGV D 34),

– Abstellen über Erdgleiche,

– Schließen des Entnahmeventils, soweit keine selbsttätig wirkende Absperreinrichtung vorhanden ist,

– Einhalten des Schutzbereiches nach Bild 8" der Durchführungsanweisung zur BGV D 34.

Unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Anforderungen und bei Einhaltung der regelmäßigen Prüfpflicht der Gasanlage, ist eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre nicht zu unterstellen. Treten allerdings beim Arbeiten oder beim Prüfen an der Flüssiggasanlage explosionsgefährdete Bereich auf muss der Arbeitgeber nach § 6 Betriebssicherheitsverordnung ein Explosionsschutzdokument erstellen. Dem Explosiosschutzdokument geht eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung voraus.

Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit Autogasanlagen finden sie in den Kapiteln 4.10, 6.2 und im Kapitel 5.28 "Arbeiten an Fahrzeugen mit Autogasanlagen" der DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Iinstandhaltung". und der DGUV Information 209-007 "FahrzeugInstandhaltung". (abrufbar bei der DGUV)

Hinweis: Garagen unterliegen als bauliche Anlagen der Aufsicht der Bauaufsichtsbehörden.

Für sie bestehen im Teil 5 "Garagen" der Sonderbauverordnung NRW besondere Anforderungen. Ein Verbot der Einfaht für Gasfahrzeuge in Parkgaragen, wie es in der Vergangheit bestand, besteht in den überwiegenden Fällen nicht mehr.